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StuB 11/2016 S. 443

Abwicklung einer stillen Gesellschaft

Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt gem. NWB QAAAF-68875 grds. zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt – so der BGH – in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. Innen-KG ausgestaltet ist, jedenfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der auf Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft gerichtete Anspruch des stillen Gesellschafters entsteht daher nicht erst dann, wenn sämtliche Schulden des Geschäftsherrn (hier: einer GmbH & Co. KG) berichtigt sind.

Praxishinweise

Die Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen ...

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