BeurkG § 76

Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften [1]

3. Inkrafttreten [2] [3]

§ 76 [tritt am 1.1.2020 in Kraft]Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs [4]

(1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem vorgenommen worden sind, findet § 55 keine Anwendung; abweichend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu vermerken, wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist.

(2) 1Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem 1. Januar 2020 entgegengenommen hat, findet § 59a keine Anwendung. 2Für diese Verwahrungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den vor dem geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt.

(3) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeichnisse und die Namensverzeichnisse zur Urkundenrolle für die vor dem errichteten Urkunden werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem geltenden Vorschriften geführt und verwahrt.

(4) Für die zwischen dem und dem 31. Dezember 2021 vorgenommenen Beurkundungen und sonstigen Amtshandlungen gilt § 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf das Urkundenverzeichnis.

(5) [5]1 Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem vorgenommen worden sind, finden § 55 Absatz 3 und § 56 keine Anwendung. 2Die Urkundensammlungen und die Erbvertragssammlungen für die vor dem errichteten Urkunden werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem geltenden Vorschriften geführt und verwahrt. 3Zusätze und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: Bisheriger Sechster Abschnitt zu Siebter Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1396) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) mit Wirkung v. 8. 9. 1998.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 34 i. V. mit Art. 11 Abs. 5 Nr. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 1396) wird die Zwischenüberschrift „3. Inkrafttreten“ durch die Zwischenüberschrift „3. Übergangsvorschrift“ mit Wirkung v. ersetzt.

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 36 i. V. mit Art. 11 Abs. 5 Nr. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 1396) tritt § 76 -kursiv- mit Wirkung v. in Kraft.

5Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 36 i. V. mit Art. 11 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1396) tritt § 76 Abs. 5 erst mit Wirkung v. in Kraft.