BeurkG § 74

Abschnitt 7: Schlussvorschriften

Unterabschnitt 1: Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 74 Verweisungen [1]

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

Fundstelle(n):
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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: § 74 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .