BeurkG § 73

Abschnitt 7: Schlussvorschriften

Unterabschnitt 1: Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 73 Bereits errichtete Urkunden [1]

(1) 1§§ 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten auch für Urkunden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind. 2Dies gilt auch, wenn die Beurkundungszuständigkeit weggefallen ist.

(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Ausfertigung einer Niederschrift ist auch dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes genügt.

(3) § 2256 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch für Testamente, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einem Richter errichtet worden sind.

Fundstelle(n):
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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 68 zu § 73 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1396) mit Wirkung v. .