BeurkG § 59a

Abschnitt 6: Verwahrung

§ 59a Verwahrungsverzeichnis [1]

(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 entgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis).

(2) 1Das Verwahrungsverzeichnis ist im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen. 2Erfolgt die Verwahrung in Vollzug eines vom Notar in das Urkundenverzeichnis einzutragenden Amtsgeschäfts, soll der Notar im Verwahrungsverzeichnis auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten Daten verweisen, soweit diese auch in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen wären.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: § 59a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1396) ; i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1942) mit Wirkung v. .