BeurkG § 48

Abschnitt 4: Behandlung der Urkunden

§ 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung

1Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. 2Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.

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EAAAF-74555