BeurkG § 18

Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen

Unterabschnitt 4: Prüfungs- und Belehrungspflichten

§ 18 Genehmigungserfordernisse

Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

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EAAAF-74555