BeurkG § 15

Abschnitt 2: Beurkundung von Willenserklärungen

Unterabschnitt 2: Niederschrift

§ 15 Versteigerungen

1Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. 2Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muß festgestellt werden, daß sich der Bieter vor dem Schluß der Verhandlung entfernt hat.

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EAAAF-74555