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Steuerliche Behandlung von Genußrechten
Es wird die Auffassung vertreten, daß Ausschüttungen auf Genußrechte bei Kapitalgesellschaften als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht vorliegen. Grundsätzlich wird diese Ansicht geteilt.
Zur Auslegung dieser Bestimmung wurde auf die im Bericht des Finanzausschusses zitierte Auskunft des Bundesfinanzministeriums hingewiesen; danach liegt ein Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös nicht vor; „wenn das Genußrechtskapital ohne anteilige stille Reserven zurückzuzahlen ist” (BT-Drucks. 10/2510 S. 7). An dieser Beurteilung hält der Bundesfinanzminister fest. Er macht aber darauf aufmerksam, daß sich aus der abgewandelten Formulierung Mißverständnisse ergeben könnten. Denn im Bericht des Finanzausschusses wird ausdrücklich darauf abgestellt, daß das Genußrechtskapital zurückzuzahlen ist.
Eine Beteiligung am Liquidationserlös liegt jedoch auch in den Fällen vor, in denen eine Rückzahlung vor Liquidation des Unternehmens nicht verlangt werden kann. Der Anspruch auf Rückzahlung des Genußrechtskapitals belastet dann ausschließlich die Erlöse des Unternehmens bei der Liquidation. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Der dort verwandte Begriff „L...