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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 273/12

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), ob die Beigeladene zu 5) in ihrer Tätigkeit bei der Klägerin als mitarbeitende atypisch stille Gesellschafterin (Leiterin des Controllings) vom 10.3.2008 bis zum 31.8.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAF-74473

Preis:
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.11.2015 - L 8 R 273/12

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