BSG Beschluss v. - B 11 AL 24/16 B

Instanzenzug: S 2 AL 1931/00

Gründe:

I

1Mit Beschluss vom , zugestellt am , hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Gegenvorstellung vom und beantragt für die Durchführung des Verfahrens PKH.

II

2Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom ist unzulässig. Eine solche kann nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Anhörungsrüge zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist ( - BFH/NV 2012, 438, RdNr 1; ; ; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 178a RdNr 12 mwN). Um eine solche abänderbare Entscheidung handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss des Senats nicht.

3Bereits vor Einführung der Anhörungsrüge war im Übrigen anerkannt, dass eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin nur aufgehoben werden konnte, wenn diese offensichtlich dem Gesetz widersprach ( - RdNr 3). Auch dies ist hier nicht erkennbar.

4Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO), ist der Klägerin auch keine PKH zu bewilligen.

5Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
AAAAF-74419