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Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei „Cum-Ex“-Geschäften
Das FG Hessen hat eine Klage wegen Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem Dividendenbeschlusstag cum Dividende und verspäteter Belieferung mit Aktien ex Dividende abgewiesen. Der Streitfall betraf außerbörsliche Aktiengeschäfte (sog. OTC-Geschäfte), bei denen statt der vereinbarten Lieferung von Aktien mit Dividendenanspruch (cum Dividende) vor dem Dividendenstichtag verspätet Aktien ohne Dividendenanspruch (ex Dividende) nach dem Dividendenstichtag geliefert wurden. Die Entscheidung, in der erstmals in einem Hauptsacheverfahren über die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei den sog. Cum-Ex-Geschäften entschieden wurde, ist rechtskräftig. Die betroffene Bank hat trotz Zulassung keine Revision eingelegt.