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Aufwandsentschädigung eines Schöffen
Die Vergütungen nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter sind nach Ansicht des FG Baden-Württemberg als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Es handelt sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG.