Online-Nachricht - Mittwoch, 25.05.2016

Umsatzsteuer | Steuerfreie Postuniversaldienstleistungen (BFH)

Universaldienstleistungen i.S. von § 4 Nr. 11b UStG verlangen eine Postzustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche. Stellt ein Unternehmer an fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegen das BZSt auf Erteilung einer für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Steuerfrei sind Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl L 15 vom 21. 1. 1998, S. 14, L 23 vom , S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl L 52 vom , S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. (§ 4 Nr. 11b Satz 1 und 2 UStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für erbrachte Postdienstleistungen einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung i.S. von § 4 Nr. 11b Satz 2 des UStG gegenüber dem BZSt hat. Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 2005 ein Postdienstleistungsunternehmen. Sie bietet einen bundesweiten Briefversand und einen EU-weiten Paketversand an. Sie selbst stellt die Briefe nur in einem Teil Deutschlands zu. Für die Zustellung in das restliche Bundesgebiet arbeitet sie mit Kooperationspartnern zusammen. Die Klägerin stellt an fünf Tagen die Woche dienstags bis samstags zu. Montag ist ein zustellfreier Tag. Das BZSt lehnte die von der Klägerin beantragte Erteilung einer Bescheinigung i.S. von § 4 Nr. 11b UStG ab, die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Klägerin bietet keine Universaldienstleistungen an.

  • Nach § 11 Abs. 2 des Postgesetzes (PostG) i.V.m. § 2 Ziff. 5 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV), der Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 97/67/EG in deutsches Recht umsetzt, hat eine „Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen".

  • Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht: Denn sie hat sich lediglich dazu verpflichtet, ihre Postdienstleistungen an fünf Werktagen - unter Ausschluss des Montags - anzubieten.

  • Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang begehrte unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSystRL) kommt nicht in Betracht. Denn hier geht es nicht um die Inan-spruchnahme der Steuerbefreiung für die entsprechenden Umsätze selbst im Rahmen einer Steuerfestsetzung, sondern allein um die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-74163