BAG Urteil v. - 4 AZR 447/14

Instanzenzug: Az: 3 Ca 8898/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 3 Sa 125/13 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.

2Die Klägerin, die nicht gewerkschaftlich organisiert ist, war seit 2001 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschäftigten erfasste, „die bis einschließlich , 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind“. Am gleichen Tag vereinbarte die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat einen „Interessenausgleich“. Die Klägerin schloss mit beiden Beklagten einen mit Schreiben vom erhaltenen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts von TS-TV, ETS-TV, Interessenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen (sh. auch  - Rn. 5 bis 8). Am ist die Klägerin bei der Beklagten zu 2. ausgeschieden.

3Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Leistungen auf Grundlage des ETS-TV, darunter eine sog. Sprinterprämie nach § 2 Satz 1 ETS-TV iVm. § 5 Abs. 12 TS-TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihr in der Transfergesellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS-TV. Sie ist der Auffassung, die Differenzierungsregelung im ETS-TV sei unwirksam. Deshalb könne sie die dort geregelten zusätzlichen Leistungen im Wege einer „Anpassung nach oben“ verlangen. Dies ergebe sich ua. auch aus dem arbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Schließlich sei der TS-TV aufgrund der unwirksamen Stichtagsregelung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ETS-TV handele es sich um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für sie gelten würden.

4Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

5Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

6Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Gründe

7Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin für die von ihr erhobenen Ansprüche die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.

8I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Klägerin kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1. DV keine weitere Abfindung verlangen.

91. Die Klägerin wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS-TV erfasst, weil sie nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist.

102. Die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 ETS-TV ist wirksam. Die tarifliche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf.  - Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich die Klägerin weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (sh. bereits  - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (sh. hierzu  - Rn. 59 bis 68). Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung der Klägerin, der TS-TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den verbleibenden Regelungen des ETS-TV um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch ihr Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon  - Rn. 69).

11II. Die weiteren Klageanträge zu 2. bis 4. sind ebenfalls ohne Erfolg.

121. Die Klägerin hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV weder einen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestarbeitsbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“ - Klageantrag zu 4.) noch auf eine höhere sog. Sprinterprämie nach § 2 Satz 1 ETS-TV iVm. § 5 Abs. 12 TS-TV (Klageantrag zu 2.).

13Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart ( - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich die Klägerin auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( - Rn. 74 bis 77). Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter I 2).

142. Schließlich kann die Klägerin nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf.  - Rn. 78 bis 82).

15III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR447.14.0

Fundstelle(n):
SAAAF-73882