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FG Münster Urteil v. - 11 K 2425/13 E,G EFG 2016 S. 1000 Nr. 12

Gesetze: EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das von beiden Ehegatten für ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit genutzt wird

Leitsatz

1) Nutzen Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (nur) beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu.

2) Die Abzugsbeschränkung ist objektbezogen; die abziehbaren Aufwendungen sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt.

3) Nutzt ein Stpfl. ein häusliches Arbeitszimmer jeweils sowohl für seine nichtselbständige Tätigkeit als auch für eine gewerbliche Tätigkeit, ist der abzugsfähige Anteil auf beide Tätigkeiten aufzuteilen.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1000 Nr. 12
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 6
NAAAF-73716

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FG Münster, Urteil v. 15.03.2016 - 11 K 2425/13 E,G

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