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BFH 18.08.2015 I R 24/14, StuB 10/2016 S. 400

Gewerbesteuer | Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG 2002 a. F.

Für die Verpachtung eines Betriebs i. S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG 2002 a. F. muss der Verpächter einen im Zeitpunkt der Überlassung als Betrieb allein lebensfähigen wirtschaftlichen Organismus verpachten. Werden im Pachtzeitraum weitere Wirtschaftsgüter überlassen, kann eine Würdigung im Einzelfall ergeben, dass sie nicht dem Betriebsbegriff zuzuordnen sind (Bezug: § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG 2002 a. F.).

Praxishinweise

(1) Nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG 2002 in der vor dem Erhebungszeitraum 2008 gültigen Fassung wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet, die für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, angefallen und bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Nach § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG 2002 a. F. gilt dies allerdings, soweit die Miet...

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