Online-Nachricht - Mittwoch, 18.05.2016

Gesetzgebung | Steuerliche Förderung der Elektromobilität (BMF)

Die Bundesregierung hat am den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf Änderungen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer und der Einkommensteuer vor:

  • Die derzeit geltende fünfjährige Steuerbefreiung für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge in § 3d Absatz 1 KraftStG wird rückwirkend zum in eine zehnjährige Befreiung umgewandelt. Darüber hinaus wird die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro- Umrüstungen ausgeweitet.

  • Steuerbefreit werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nummer 46 EStG - neu -). Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (beispielsweise die Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung).

  • Der Arbeitgeber erhält zudem die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG - neu -). Die Regelungen werden befristet für den Zeitraum vom bis 31. Dezember 2020.

  • Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung v. (il)

Hinweis

Als weiteren Baustein zur Förderung der Elektromobilität nahm das Kabinett ebenfalls den Entwurf der Richtlinie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge zur Kenntnis. Die Richtlinie regelt den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge - die sogenannte Kaufprämie.

Vorgesehen ist, einen Betrag von 4.000 € für rein elektrische Fahrzeuge und von 3.000 € für Plug-in-Hybride zu gewähren. Bund und Industrie sollen jeweils die Hälfte des Zuschusses tragen. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Es soll den Bonus auszahlen. Die Anträge sollen online beim Bafa gestellt werden können. Das Amt vergibt die Förderung solange bis die Bundesmittel von 600 Millionen Euro aufgebraucht sind. Das Programm soll spätestens 2019 auslaufen.

Der Starttermin der Kaufprämie ist derzeit offen, die Förderrichtlinie muss noch von der EU-Kommission genehmigt werden. Infos hierzu hat das Bafa auf seiner Homepage veröffentlicht.

Den Regierungsentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF

(Nachricht aktualisiert am )

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-73605