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LSG Bayern Beschluss v. - L 15 SF 72/15 E

Leitsatz

Leitsatz:

Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des von ihm vertretenen Prozessbeteiligten Akteneinsicht, ist der Rechtsanwalt, nicht der Prozessbeteiligte, der Auslagenschuldner gemäß § 28 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
JAAAF-73470

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Bayern, Beschluss v. 19.04.2016 - L 15 SF 72/15 E

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