BGH Urteil v. - V ZR 102/15

Geschäftsführung ohne Auftrag: Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs

Leitsatz

Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.

Gesetze: § 683 S 1 BGB, § 859 Abs 1 BGB, § 859 Abs 3 BGB

Instanzenzug: Az: 83 S 78/14vorgehend AG Köpenick Az: 12 C 26/14

Tatbestand

1Der auf die Beklagte zugelassene Pkw wurde - nicht von ihr - am auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarktes in Berlin in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 10.05 Uhr abgestellt. Da die durch entsprechende Schilder kenntlich gemachte Höchstparkzeit von 90 Minuten überschritten war, veranlasste ein Mitarbeiter der Klägerin die Umsetzung des Fahrzeugs. Die Klägerin war aufgrund eines zwischen ihr und der Betreiberin des Verbrauchermarktes (nachfolgend: Grundstücksbesitzerin) bestehenden Rahmenvertrages verpflichtet, unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Die hierfür vereinbarte Vergütung betrug 219,50 €. Die Ansprüche gegenüber dem unberechtigten Nutzer der Fläche bzw. gegen den Halter des entsprechenden Fahrzeuges auf Ersatz der Kosten wurden an sie abgetreten. Mit Schreiben vom forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 219,50 € auf und mahnte mit weiterem Schreiben vom diesen Betrag zuzüglich weiterer Kosten an.

2Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 219,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem , Kosten von 5,10 € für eine Halteranfrage sowie Mahnkosten von 2,56 € verlangt. Das Amtsgericht hat der Klägerin - unter Abweisung der weitergehenden Klage - 130 € (110 € ortsübliche Abschleppkosten zuzüglich 20 € Vorbereitungskosten) nebst Zinsen seit dem zugesprochen und die Beklagte darüber hinaus zur Zahlung der Anfrage- und Mahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage auch insoweit abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, möchte die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Gründe

I.

3Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 130 € aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei dem Abschleppen durch ein beauftragtes Unternehmen zumindest auch um ein objektiv fremdes Geschäft zugunsten des Halters handele. Es fehle jedenfalls an dem erforderlichen mutmaßlichen oder wirklichen Willen der Beklagten, ihr Fahrzeug kostenpflichtig durch Dritte umsetzen zu lassen. Der wirkliche Wille der als Zustandsstörerin anzusehenden Beklagten werde darauf gerichtet gewesen sein, dass der Fahrzeugführer als Handlungsstörer die Besitzstörung beende. Soweit der wirkliche Wille der Beklagten nicht feststellbar sei, könne auch ein mutmaßlicher Wille nicht unterstellt werden. Entscheidend sei, ob dem Geschäftsherrn die Übernahme des Geschäfts durch den Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Geschäftsführung mehr Vorteile als Nachteile bringe, so dass von seinem Interesse auf seinen Willen geschlossen werden könne. Dies sei hier im Hinblick auf die der Beklagten allein durch die Geschäftsführung der Klägerin entstandenen Kosten nicht anzunehmen. Der fehlende Wille der Beklagten sei auch nicht gemäß § 679 BGB unbeachtlich. Für deliktische Ansprüche fehle es an einem Verschulden der Beklagten. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung schieden aus, weil die Beklagte durch das Abschleppen keinen Vermögensvorteil erlangt habe.

II.

4Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.

51. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Grundstücksbesitzerin gegen die Beklagte in der Hauptsache gemäß § 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 670 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten einschließlich der Vorbereitungskosten in Höhe von 130 €.

6a) Die im Auftrag der Grundstücksbesitzerin durchgeführte Umsetzung des Fahrzeugs der Beklagten stellt ein Handeln in fremdem Rechtskreis und damit eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von § 677 BGB dar. Ein Geschäft der Beklagten war dies deshalb, weil sie als Halterin des Fahrzeugs zur Entfernung nach § 862 Abs. 1 BGB bzw. - wenn das Parken als teilweise Besitzentziehung qualifiziert wird - gemäß § 861 Abs. 1 BGB verpflichtet war. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist. Dies gilt auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen - wie hier die Festlegung einer Höchstparkdauer von 90 Minuten - geknüpft ist und diese nicht eingehalten werden (Senat, Urteil vom - V ZR 160/14, juris Rn. 13; Urteil vom - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 13; Urteil vom - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 5; Urteil vom - V ZR 184/08, BGHZ 181, 233 Rn. 13). Dass die Grundstücksbesitzerin - auf den Willen der nur im Auftrag handelnden Klägerin kommt es nicht an - auch im eigenen Interesse tätig geworden ist, schließt ihren Fremdgeschäftsführungswillen nicht aus (sog. „auch fremdes Geschäft“, vgl. , NJW 2009, 2590 Rn. 18 mwN).

7b) Die Übernahme des Geschäfts entsprach dem Interesse der Beklagten.

8aa) Die Übernahme einer Geschäftsführung liegt dann im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist (vgl. , BGHZ 47, 370, 372 ff.; Urteil vom - VIII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 200; siehe aus der Literatur BeckOGK/Thole, BGB, Stand: , § 683 Rn. 7; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 683 Rn. 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Tilgung einer einredefreien Schuld grundsätzlich als vorteilhaft und damit als interessegemäß (, BGHZ 47, 370, 372 ff.; Urteil vom - VII ZR 170/66, WM 1968, 1201). Entsprechendes gilt, wenn ein Grundstückseigentümer eine Eigentumsbeeinträchtigung selbst beseitigt. Der Störer wird von der ihm gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegenden Pflicht frei, so dass die Übernahme des Geschäfts auch in seinem objektiven Interesse liegt und er - wenn die weiteren Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen - verpflichtet ist, dem Eigentümer gemäß § 683 BGB die zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten (vgl. , BGHZ 110, 313, 314 ff.; siehe auch Senat, Urteil vom - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 ff.; Urteil vom - V ZR 136/11, NJW 2012, 1080, Rn. 6). Der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz schuldet, kann naturgemäß seinem Interesse nicht schon von vornherein und generell entgegenstehen, weil § 683 BGB sonst nie erfüllt wäre (BeckOGK/Thole, BGB, Stand: , § 683 Rn. 7).

9bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze und der hiernach gebotenen objektiven Betrachtung stellt sich die Entfernung des Fahrzeugs für die Beklagte als vorteilhaft dar. Sie ist durch die Umsetzung, zu der die Grundstücksbesitzerin gemäß § 859 Abs. 1 und 3 BGB berechtigt war, von ihrer Verpflichtung gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gemäß § 861 Abs. 1 BGB frei geworden. Andere, für die Beklagte kostengünstigere und vorteilhaftere Möglichkeiten, diesen Anspruch zu erfüllen, bestanden nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Grundstücksbesitzerin von der Beklagten die sofortige Beseitigung der Störung verlangen und den Anspruch auch im Wege der Selbsthilfe durchsetzen konnte. Zu einer sofortigen Beseitigung waren jedoch weder die Beklagte noch der Fahrer des Fahrzeugs in der Lage, da sie sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Geschäftsübernahme weder bei dem Fahrzeug befanden noch binnen kurzer Zeit ermittelt werden konnten. Die einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand unmittelbar zu beseitigen, bestand deshalb in dem Umsetzen des Fahrzeugs. Demgegenüber war die Grundstücksbesitzerin nicht verpflichtet, die Störung so lange hinzunehmen, bis der Fahrer das Fahrzeug selbst von dem Parkplatz entfernte oder aber die Beklagte nach entsprechender Halterermittlung und Unterrichtung über die Störung durch die Grundstücksbesitzerin dies veranlasste. Aus der Sicht eines verständigen, sich rechtstreu verhaltenden Fahrzeughalters entsprach das Abschleppen deshalb seinem Interesse, weil nur auf diese Weise der Beseitigungsanspruch zu der geschuldeten Zeit erfüllt werden konnte.

10c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 683 BGB ebenfalls vor. Das Abschleppen des Fahrzeugs entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten.

11aa) Dazu, welchen wirklichen Willen die Beklagte hatte, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Seine Überlegung, der Wille der Beklagten werde darauf gerichtet gewesen sein, dass der Fahrzeugführer die Besitzstörung beende, ist zum einen spekulativ. Zum anderen besagt sie nichts zu der hier entscheidenden Frage, welchen Willen die Beklagte für den Fall hatte, dass der Fahrer zu der geschuldeten sofortigen Beseitigung der Besitzstörung nicht in der Lage war.

12bb) Da sich hiernach der wirkliche Wille der Beklagten nicht feststellen lässt, kommt es entscheidend auf ihren mutmaßlichen Willen an. Das ist derjenige Wille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde. Mangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlicher Wille der Wille anzusehen, der dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht (vgl. , BGHZ 47, 370, 374; Urteil vom - XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970; siehe aus der Literatur MükoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 683 Rn. 10; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 683 Rn. 5; für den Fall des Abschleppens eines Fahrzeugs a. A. Lorenz, NJW 2009, 1025, 1027, der aber die Voraussetzungen des § 679 BGB bejaht). Da die Entfernung des Fahrzeuges im objektiven Interesse der Beklagten lag, war auch ihr mutmaßlicher Willen hierauf gerichtet. Sie wurde durch die Geschäftsführung von ihrer Verpflichtung zur sofortigen Störungsbeseitigung befreit, die nur durch ein Umsetzen des Fahrzeugs bewirkt werden konnte.

13d) Das Berufungsurteil kann deshalb im Hinblick auf die Abweisung der auf Zahlung von 130 € gerichteten Klage keinen Bestand haben und unterliegt der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist in Höhe des Betrages von 130 € zurückzuweisen.

14aa) Aufgrund der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag kann die Grundstücksbesitzerin, auf deren Recht sich die Klägerin stützt, gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Hat ein Grundstücksbesitzer - wie hier - ein Unternehmen umfassend mit der Beseitigung der Besitzstörung gegen Zahlung einer vertraglich festgelegten Pauschalvergütung beauftragt, stellt das Eingehen einer solchen Verbindlichkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur insoweit eine ersatzfähige Aufwendung dar, als die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fahrzeuge und die Kosten für vorbereitende Maßnahmen nicht überschritten werden (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16, 23 und 41; Urteil vom - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11, jeweils zu der Frage der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers). Auf dieser Grundlage ist der von dem Amtsgericht unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit als angemessen angesehene Betrag von 130 € (110 € reine Abschleppkosten zuzüglich 20 € Vorbereitungskosten) nicht zu beanstanden.

15bb) Obwohl die Grundstücksbesitzerin von der Beklagten gemäß § 257 Satz 1 BGB nur Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin verlangen könnte, ist die Beklagte zur Zahlung von 130 € verpflichtet. Wird nämlich - wie hier - ein Befreiungsanspruch an den Gläubiger der eingegangenen Verbindlichkeit (hier: an die Klägerin) abgetreten (§ 398 BGB), wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch um (Senat, Urteil vom - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 14 mwN).

162. Erfolg hat die Revision auch, soweit das Berufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt folgerichtig - die Klage auf Verzinsung der Hauptforderung und auf Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 2,56 € abgewiesen hat. Diese Ansprüche sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB).

173. Die Kosten für die Ermittlung des Halters in Höhe von 5,10 € kann die Klägerin jedoch nicht ersetzt verlangen. In diesem Umfang ist die Revision unbegründet.

18a) Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 670 BGB besteht nicht. Zwar sind im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs - anders als bei der Vorbereitung der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Halter - (vgl. hierzu Senat, Urteil vom - V ZR 160/14, juris Rn. 32) Fallgestaltungen denkbar, in denen die Ermittlung des Halters nicht ausschließlich im Interesse des Anspruchstellers erfolgt, sondern auch dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Halters entspricht. So kann es insbesondere liegen, wenn der Halter keine Kenntnis davon hat, wo sich sein Fahrzeug nach dem Abschleppen befindet und er den Standort erst aufgrund der durch die Halteranfrage ermöglichten Kontaktaufnahme des Anspruchstellers erfährt.

19Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Nach den von dem Landgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts hat sie die Forderung erstmalig am und damit über zwei Jahre nach dem Abschleppen des Fahrzeugs geltend gemacht und nicht - wie es in der Praxis häufig vorkommt (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 1; Urteil vom - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 2) - die Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs von der vorherigen Begleichung der Abschleppkosten abhängig gemacht. Hieraus folgt, dass der Beklagten der Standort des Fahrzeugs bereits vor der Kontaktaufnahme durch die Klägerin bekannt sein musste und eine Halteranfrage nicht ihrem mutmaßlichen Willen entsprach.

20b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Fahrzeug nicht selbst verbotswidrig abgestellt hat und die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass die verbotene Eigenmacht durch den Fahrzeugführer für die Beklagte konkret vorhersehbar war (vgl. auch Senat, Urteil vom - V ZR 160/14, juris Rn. 14).

21c) Schließlich scheidet auch ein Bereicherungsanspruch aus, weil die Beklagte durch die Halteranfrage nichts erlangt hat, was ihr Vermögen vermehrt hätte.

III.

22Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                       Schmidt-Räntsch                       Czub

                       Kazele                                    Göbel

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:110316UVZR102.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 2407 Nr. 33
SAAAF-73360