Billigkeitserlass von Energiesteuer bei
spätere Festsetzung der Energiesteuer wegen leichtfertiger Steuerverkürzung
des Herstellers
Leitsatz
Dass
der Anspruch eines Herstellers von Bioheiz- bzw. -kraftstoff auf
Entlastung von der Energiesteuer nach § 50 EnergieStG deswegen ausgeschlossen
ist, weil die insoweit maßgebliche reguläre Festsetzungsfrist bei
Festsetzung der Energiesteuer bereits abgelaufen war, begründet
regelmäßig keinen Anspruch auf Erlass der Steuer nach § 227 AO,
wenn die spätere Festsetzung der Energiesteuer deswegen erfolgen konnte,
weil die Steuerfestsetzungsfrist aufgrund leichtfertiger Steuerverkürzung des
Herstellers verlängert war.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 14 Nr. 15 DStRE 2017 S. 758 Nr. 12 UAAAF-73248
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.02.2016 - 4 K 117/14
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