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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 117/14

Gesetze: AO § 47, AO § 163, AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 170 Abs. 1, AO § 227, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO § 370 Abs. 4 Satz 1, AO § 378 Abs. 1, AO § 378 Abs. 3, EnergieStG § 9 Abs. 1, EnergieStG § 9 Abs. 2, EnergieStG § 50 Abs. 1, EnergieStV § 94 Abs. 1

Billigkeitserlass von Energiesteuer bei spätere Festsetzung der Energiesteuer wegen leichtfertiger Steuerverkürzung des Herstellers

Leitsatz

Dass der Anspruch eines Herstellers von Bioheiz- bzw. -kraftstoff auf Entlastung von der Energiesteuer nach § 50 EnergieStG deswegen ausgeschlossen ist, weil die insoweit maßgebliche reguläre Festsetzungsfrist bei Festsetzung der Energiesteuer bereits abgelaufen war, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Erlass der Steuer nach § 227 AO, wenn die spätere Festsetzung der Energiesteuer deswegen erfolgen konnte, weil die Steuerfestsetzungsfrist aufgrund leichtfertiger Steuerverkürzung des Herstellers verlängert war.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 14 Nr. 15
DStRE 2017 S. 758 Nr. 12
UAAAF-73248

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.02.2016 - 4 K 117/14

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