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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 10 V 10044/16 EFG 2016 S. 873 Nr. 11

Gesetze: EStG § 10d Abs. 1, EStG § 10d Abs. 4, KStG § 8 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 100 Abs. 2, AO § 118 Abs. 1

Aussetzung der Vollziehung

Verlustrücktrag bei nachträglicher Änderung des zu versteuernden Einkommens im Rücktragsjahr

Leitsatz

1. § 10d Abs. 1 S. 3 und 4 EStG enthalten gegenüber der AO eigenständige Korrekturvorschriften. Berichtigungsgrund ist allein ein fehlerhafter Verlustabzug; dessen Ursache ist ohne Bedeutung. Die Vorschriften bezwecken die richtige und vollständige Verwirklichung des Verlustabzugs und stellen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vor das Vertrauen in dessen Bestand.

2. Die Bestandskraft des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12. des Verlustentstehungsjahres steht einem Verlustrücktrag bis zur Höhe des zu versteuernden Einkommens des Vorjahres nur dann entgegen, wenn ein Steuerpflichtiger von dem Wahlrecht nach § 10d Abs. 1 S. 5 EStG Gebrauch macht, sich für einen geringeren als den vollen Verlustrücktrag zu entscheiden und damit einen höheren als den rechnerisch nach vollem Verlustrücktrag verbleibenden Verlust aus dem Verlustentstehungsjahr für den Verlustvortrag bereit zu halten.

3. Trägt der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung in dem für die Begrenzung des Verlustrücktrags in das Vorjahr vorgesehenen Feld den Betrag des aus seiner Sicht zu versteuernden Einkommens des Vorjahres ein, so stellt er damit keinen Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags. Der Verlustrücktrag ist daher auch dann nicht begrenzt, wenn sich später (im Streitfall aufgrund eines finanzgerichtlichen Urteils) herausstellt, dass das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres den vom Steuerpflichtigen zunächst angenommenen Betrag überstiegen hat.

4. Ein gem. § 100 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 FGO bekannt gegebener Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, der insbesondere dahingehend überprüft werden kann, ob die Finanzbehörde die Vorgaben der finanzgerichtlichen Entscheidung rechnerisch richtig umgesetzt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 33
DStRE 2016 S. 1221 Nr. 20
EFG 2016 S. 873 Nr. 11
Ubg 2016 S. 681 Nr. 11
CAAAF-73241

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.04.2016 - 10 V 10044/16

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