Keine Gewerbesteuerpflicht einer rein vermögensverwaltenden GmbH vor der Eintragung in das Handelsregister
Leitsatz
1. Eine rein vermögensverwaltende GmbH im Gründungsstadium unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
2. Eine Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG liegt nicht vor, solange die GmbH nicht in das
Handelsregister eingetragen ist.
3. Im Gründungsstadium unterliegt eine Vorgesellschaft nur dann der sachlichen Gewerbesteuerpflicht, wenn sie eine nach außen
in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit aufgenommen hat.
4. Die Erbringung der Stammeinlage in Form der Einlage von werthaltigen Wirtschaftsgütern führt nicht zur Gewerbesteuerpflicht.
5. Auch der Antrag auf Buchwertfortführung, der Beschluss über eine Gewinnausschüttung und die Gewährung von Gesellschafterdarlehen
führt nicht zu einer Vorverlagerung der Gewerbesteuerpflicht, da keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt.
6. Fälle der Kreditgewährung sind nur dann als gewerblich anzusehen, wenn die Kredite wiederholt an verschiedene Kreditnehmer
und in bankähnlichem Rahmen zu entsprechenden üblichen Konditionen gewährt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1184 Nr. 14 GmbH-StB 2016 S. 210 Nr. 7 KÖSDI 2016 S. 19947 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2016 S. 1555 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2016 S. 636 DAAAF-73232
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.09.2015 - 10 K 2178/12
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