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FG Münster Urteil v. - 15 K 1553/15 U EFG 2016 S. 855 Nr. 10

Gesetze: UStG § 13b, AO § 176 Abs 2, UStG § 27 Abs 19 Satz 1, 2

Umsatzsteuer

Steuerfestsetzung, Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO; Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG

Leitsatz

1. Der durch § 176 Abs. 2 AO begründete Vertrauensschutz wird durch § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG ausgeschlossen. Nach § 27 Abs. 19 Satz 2 steht § 176 AO einer Änderung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG nicht entgegen. Das beklagte FA war zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2012 gem. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG befugt. Weitere Voraussetzungen für den Ausschluss des Vertrauensschutzes stellt § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG nicht auf.

2. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH zu § 32a KStG - als unecht rückwirkende Vorschrift zu qualifizieren. Die unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1045 Nr. 18
DB 2016 S. 10 Nr. 16
EFG 2016 S. 855 Nr. 10
KÖSDI 2016 S. 19797 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2016 S. 401
UR 2016 S. 475 Nr. 12
MAAAF-73229

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FG Münster, Urteil v. 15.03.2016 - 15 K 1553/15 U

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