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BGH 05.04.2016 XI ZR 440/15, NWB 20/2016 S. 1489

Erbrecht | Nachweis des Erbrechts gegenüber Banken

Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (vgl. ­ XI ZR 311/04 NWB CAAAC-05686).

Anmerkung:

Abgesehen von Sonderregelungen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) ist ein Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch [i]Zehentmeier, NWB 41/2014 S. 3100einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (vgl. ­ XI ZR 311/04 NWB CAAAC-05686). Dazu gehören neben dem öffentlichen Testament das eigenhändige Testament oder im Falle gesetzlicher Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese ergibt....

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