Online-Nachricht - Dienstag, 10.05.2016

Einkommensteuer | Beschäftigungsort i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG (FG)

Beschäftigungsort i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG ist nicht die jeweilige politische Gemeinde, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte (noch) als Einzugsgebiet anzusehen ist. Eine Wohnung am Beschäftigungsort kann regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG a.F.).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über den Abzug von Werbungskosten in Rahmen einer doppelten Haushaltführung für die VZ 2010 bis 2012. Die Hauptwohnung der Kläger befindet sich in der C.-Straße in D. Zusätzlich bewohnte der Kläger eine in der E.-Straße in D. belegene 103 m² große Wohnung, die er zum bezog und die einen Kilometer vom Arbeitsort des Klägers entfernt lag. Als Grund für die Begründung dieses Wohnsitzes gab der Kläger an, dass auf diese Weise eine Wegezeit von mehr als einer Stunde nach dem Umzug des Arbeitgebers in die F.-Straße in D. vermieden worden sei. Zunehmend unregelmäßige und längere Arbeitszeiten sowie Präsenzpflicht des Klägers bei einer Vielzahl wichtiger dienstlicher Termine auch außerhalb einer üblichen Arbeitszeit und gleichzeitig die schlechter werdende Zuverlässigkeit der S-Bahn hätten eine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte erforderlich gemacht. Das Finanzamt erkannte die für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Kosten nicht an.

Hierzu führten die Richter des FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Der Beklagte hat zu Recht keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt.

  • Beschäftigungsort ist der Ort der regelmäßigen, dauerhaften Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Hierunter ist nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte (noch) als Einzugsgebiet anzusehen ist (; und v. - ).

  • Ein Arbeitnehmer wohnt am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann.

  • Ausschlaggebend ist nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, vielmehr ist auf alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Hierbei spielen neben der Entfernung auch die Verkehrsanbindung mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln, die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel bei Arbeitsbeginn und -ende sowie eventuelle besondere Umstände beim Arbeitsablauf eine Rolle.

  • Eine Wohnung am Beschäftigungsort kann danach regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann.

  • Unter den Bedingungen einer Großstadt, in der sich schon aufgrund des im Innenstadtbereich herrschenden Preisniveaus typischerweise die Wohnstätten der Beschäftigten in Randbereiche und auch über die politischen Grenzen einer Gemeinde hinaus verlagern, sind Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von etwa einer Stunde üblich und zumutbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn es ein gut ausgebautes Netz von öffentlichen Nah- und Fernverkehrsverbindungen gibt (s. auch ).

  • Unstreitig befindet sich im Streitfall der Familienwohnsitz der Kläger mit der Wohnung in der C.-Straße nicht außerhalb des Beschäftigungsortes.

  • Fehlt es - wie hier - am Auseinanderfallen von Beschäftigungsort und Ort der Hauptwohnung, sind die Aufwendungen für eine Zweitwohnung auch dann nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn die Zweitwohnung aus beruflichem Anlass begründet worden ist.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Hinweis

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Die Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind, ist derzeit ungeklärt. Dies hat sich auch durch die Gesetzesfassung ab 2014 nicht geändert. Das Verfahren ist unter dem Az. anhängig.

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-73060