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IWB Nr. 9 vom Seite 347

Die Sanierungsklausel des § 8c KStG ist eine unzulässige staatliche Beihilfe

, Heitkamp BauHolding GmbH

Daniela Steierberg

Das [i]EuG, Urteil vom 4. 2. 2016 - T-287/11, Heitkamp BauHolding NWB EAAAF-66134 Europäische Gericht (EuG) hat mit Datum vom sein Urteil in der Rechtsache Heitkamp BauHolding GmbH veröffentlicht. Mit diesem Urteil liegt nun eine weitere Entscheidung des Gerichts zur Einordnung der Sanierungsklausel des § 8c KStG als unzulässige Beihilfe vor.

I. Hintergrund

[i]Sanierungsklausel war als Mittel in der Krise gedachtInfolge der Finanzkrise wurde 2009 mit dem Bürgerentlastungsgesetz die sog. Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG eingefügt. Die Sanierungsklausel sieht den Erhalt steuerlicher Verlustvorträge vor, falls ein (schädlicher) Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung der Gesellschaft erfolgt. Da die Rechtsfolge der Sanierungsklausel eine Ausnahme vom Verlustuntergang als grundsätzlicher Rechtsfolge des § 8c KStG darstellt, vertrat die EU-Kommission die Auffassung, die Sanierungsklausel stelle als eine selektive Maßnahme, die Unternehmen in Schwierigkeiten begünstigt, eine unzulässige Beihilfe dar. Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission, war die Sanierungsklausel seit Mai 2010 aufgrund einer Kurzanweisung des BMF nicht mehr anzuwenden.

[i]Klage der Bundesregierung gegen die Sanierungsklausel ist rechtskräftig abgewiesenDie Rechtswidrigkeit der Sanierungsklausel wurde nachfolgend durch Beschluss der Kommission vom festgest...

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