BGH Beschluss v. - II ZR 194/15

Instanzenzug:

Gründe

1Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2016, mit dem der Kläger nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden und der Streitwert auf bis zu 19.000 € festgesetzt worden ist, gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Endet das Verfahren, ohne dass Rechtsmittelanträge eingereicht werden, ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die - formelle (, [...] Rn. 3) - Beschwer maßgebend.

21. Durch die Abweisung des bezifferten Zahlungsantrags zu I ist der Kläger mit 17.025,83 € beschwert. Die Klageanträge zu II, III und VII erhöhen weder den Streitwert noch ändert ihre Abweisung etwas an der Bewertung der Beschwer des Klägers; sie werden dementsprechend von der Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 auch nicht angesprochen.

32. Aber auch die Abweisung der Klageanträge zu IV bis VI beschwert den Kläger nicht derart, dass die nächsthöhere Gebührenstufe erreicht wäre.

4a) Die Abweisung der Klageanträge zu IV (Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von einer Haftung aus dem mit der Beklagten zu 1 bestehenden Gesellschaftsvertrag) und zu V (Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von einer Haftung als Gesellschafter gemäß § 171 Abs. 2, § 174 Abs. 4 HGB) beschwert den Kläger nach Abschluss des mit einer "Generalquittung" versehenen Vergleichs mit den Beklagten zu 1 und 2 in II. Instanz entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 nicht in Höhe von (insgesamt) 3.339,34 €. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger einen entsprechenden - mit 80 % der erhaltenen Ausschüttungen, bis zu deren Höhe der Kläger insoweit maximal eine Inanspruchnahme zu befürchten gehabt hätte, zutreffend errechneten Streitwert in der Klageschrift angegeben hatte.

5aa) Für die Ermittlung der formellen Beschwer des Klägers durch die Abweisung der auf Freistellung von eventuellen Verpflichtungen gerichteten Klageanträge zu IV und V ist, sofern entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, unter anderem darauf abzustellen, wie wahrscheinlich eine Inanspruchnahme (noch) ist (, [...] Rn. 4 unter Verweis auf , ZIP 2011, 1686 Rn. 2 mwN auch zur Gegenauffassung). Anders als bei der Verurteilung zu einer Zahlung, bei der die formelle Beschwer feststeht und diese sich auch nicht etwa dadurch ändert, dass der Beklagte zwischen dem Urteil in II. Instanz und der Einlegung der (später zurückgenommenen) Nichtzulassungsbeschwerde eine Teilzahlung leistet, können für die entsprechend § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu ermittelnde Beschwer der Abweisung eines Antrags auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung (hier: unstreitige) tatsächliche oder prozessuale Gegebenheiten berücksichtigt werden (ebenso N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1571 ff.). Eine andere, entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 nicht einschlägige Frage betrifft es, dass sich der das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durchführende Kläger für das Erreichen der Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO an seinen Streitwertangaben in der Klageschrift festhalten lassen muss, wenn er insoweit keine bereits in den Tatsacheninstanzen vorgebrachten Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, glaubhaft macht (hierzu , BauR 2015, 1009; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, [...] Rn. 10).

6bb) Der in II. Instanz geschlossene Vergleich mit den Beklagten zu 1 und 2, der in § 4 unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. Generalquittung sowie die Verpflichtung der Beklagten zu 1 enthält, den Kläger von allen eventuellen Zahlungs- und Ausgleichspflichten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung freizustellen, hat im vorstehenden Sinne zu berücksichtigende Auswirkungen auf die sich aus der Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 3 ergebende formelle Beschwer des Klägers. Eine Inanspruchnahme wegen Ansprüchen aus dem mit der Beklagten zu 1 bestehenden Gesellschaftsvertrag hat der Kläger nach dem Vergleich nicht mehr zu befürchten. Demgegenüber besteht zwar die mit dem Klageantrag zu V angesprochene (Außen)Haftung als Gesellschafter gemäß § 171 Abs. 2, § 174 Abs. 4 HGB (ggf. mittelbar über einen gegen ihn gerichteten Freistellungsanspruch der Beklagten zu 3 als Rechtsnachfolgerin der Treuhänderin entweder aus dem Treuhandvertrag oder gemäß §§ 675, 670 BGB in Verbindung mit § 257 BGB, vgl. , ZIP 2015, 2268 Rn. 20 mwN) fort. Der Kläger muss insoweit aber nicht mehr mit einer Inanspruchnahme in voller Höhe der erhaltenen Ausschüttungen rechnen. Denn abgesehen davon, dass der Kläger aufgrund des genannten Vergleichs verpflichtet ist, 2.921,92 €, mithin 70 % der erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte zu 1 als Beteiligungsgesellschaft zurückzuzahlen, was sein Haftungsrisiko entsprechend verringern würde, hat sich diese im Gegenzug dazu verpflichtet, den Kläger von allen eventuellen Zahlungs- und Ausgleichspflichten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung freizustellen. Das Risiko, dass der Kläger von Gläubigern der Fondsgesellschaft oder gegebenenfalls dem Insolvenzverwalter (mittelbar) in Anspruch genommen wird, besteht damit zwar theoretisch weiterhin, wiegt aber wirtschaftlich nicht so schwer wie ursprünglich angenommen. Anhaltspunkte dafür, die angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Bewertung der Beschwer mit mehr als den vom Kläger angegebenen Wert von 500 € rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten zu 3 nicht aufgezeigt.

7b) Ob die Beschwer des Klägers, die durch die Abweisung des die Verpflichtung zu einem Ersatz weiterer, nicht von den Anträgen zu I, II und IV erfasster Schäden betreffenden Klageantrags zu VI gegeben ist, unter Berücksichtigung der genannten Umstände weiterhin mit 5 % der Anlagesumme, also mit 1000 € zu bewerten ist oder ob auch insoweit, wie der Kläger meint, ein Abzug vorzunehmen ist, kann dahinstehen, da der gemäß § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 GKG insgesamt anzusetzende Betrag nach alledem jedenfalls 19.000 € nicht überschreitet.

Fundstelle(n):
XAAAF-72544