BAG Urteil v. - 4 AZR 563/13

Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin

Gesetze: § 611 BGB

Instanzenzug: ArbG Bochum Az: 3 Ca 527/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 3 Sa 1575/12 Urteilnachgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 3 Sa 485/16 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Einstufung der Klägerin und sich hieraus ergebende Entgeltansprüche.

2Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem als Gewerkschaftssekretärin beschäftigt. Zuvor war sie vom bis zum beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) tätig, bei dem sie zunächst eine zweijährige Ausbildung als Gewerkschaftssekretärin absolvierte und anschließend Organisationsaufgaben wahrnahm. In der Zeit vom bis zum stand die Klägerin bei der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) als Sachbearbeiterin und anschließend vom bis zum beim DGB Bildungswerk NRW e.V. als Bildungsreferentin in einem Arbeitsverhältnis.

3In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:

„§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

Auf das Vertragsverhältnis finden die ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der ver.di‘ (AAB ver.di), die Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen … für ver.di in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

...

Die Bezahlung erfolgt nach dem Neuen Vergütungssystem (NVS) für die Beschäftigten der ver.di. Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe 7.1 Stufe 1.

...

G werden gemäß § 4 AAB ver.di folgende Beschäftigungszeiten angerechnet:

Gesamt = 11 Jahre und 10 Monate“

4Die in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten AAB lauten auszugsweise wie folgt:

5Die seit dem geltende „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di“ (GBV Entgeltsystem 2008) regelt das „neue Entgeltsystem“ und hat ua. folgenden Inhalt:

6Die Klägerin war seit Beginn ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich tätig. Sie erhielt zunächst ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 (nachfolgend EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008).

7Zum trat die „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di“ (GBV Entgeltsystem 2012) in Kraft. Neben den unverändert gebliebenen Regelungen in § 7 Nr. 2 und den Tätigkeitsbeschreibungen der Entgeltgruppen 6.4, 7.1 und 7.3.2 GBV Entgeltsystem 2008 ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung ua. Folgendes geregelt:

8Die Klägerin wurde seit dem zunächst unverändert vergütet. Ab dem erhielt sie ein Entgelt nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2012.

9Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Vergütung nach EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008/2012 seit Beginn ihrer Beschäftigung bei der Beklagten geltend gemacht. Neben der Feststellung einer entsprechenden Vergütungspflicht der Beklagten verlangt sie die Zahlung von Differenzentgeltansprüchen für die Zeit von Dezember 2010 bis einschließlich Juli 2012, und zwar für die Monate Dezember 2010 bis Mai 2011 jeweils iHv. monatlich 410,00 Euro brutto, von Juni 2011 bis einschließlich Februar 2012 iHv. monatlichen 417,00 Euro brutto sowie Jahressonderzahlungen für das Jahr 2011 iHv. 410,00 Euro brutto (Antrag zu 2.), für die Monate März 2012 bis einschließlich Mai 2012 eine monatliche Bruttoentgeltdifferenz iHv. 417,00 Euro sowie eine Sonderzahlung iHv. 205,00 Euro brutto (Antrag zu 3.) sowie für Juni 2012 und Juli 2012 iHv. von jeweils 422,00 Euro brutto (Antrag zu 4.). Sie ist der Auffassung, aufgrund der Übernahme eines Betreuungsbereichs sei von Anfang an die EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008 maßgebend gewesen. Ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen nach § 8 Nr. 7.3.2 GBV Entgeltsystem 2008. Nach der GBV Entgeltsystem 2008 sollten neu eingestellte Gewerkschaftssekretärinnen zunächst keinen Betreuungsbereich erhalten. Werde ihnen gleichwohl ein solcher übertragen, sei die EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008 einschlägig. Maßgebend sei nach § 2 Nr. 1 GBV Entgeltsystem 2008 allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. Anderenfalls würden von der Beklagten selbst ausgebildete Gewerkschaftssekretärinnen, die zunächst für achtzehn Monate nach der EG 6 Stufe 4 GBV Entgeltsystem als „GewerkschaftssekretärInnen in Einarbeitung“ vergütet würden, schon nach zweieinhalb Jahren Vergütung nach EG 7 Stufe 3 (Nr. 7.3.3) GBV Entgeltsystem 2008 erhalten. Auch § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 bestätige ihre Rechtsauffassung.

10Die Klägerin hat zuletzt - nach Klagerücknahme im Übrigen - beantragt,

11Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, bei den Tätigkeitsbeschreibungen nach § 8 Nr. 7.2.7, 7.3.2 und 7.3.3 GBV Entgeltsystem 2008 handele es sich um reine Zeitaufstiege aus der jeweiligen Entgeltgruppe oder -stufe. Das folge auch aus § 7 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2008. Die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten sei für die Eingruppierung ohne Bedeutung. Die Klägerin sei gleichwohl „neu eingestellt“ iSd. § 8 Nr. 7.1 GBV Entgeltsystem 2008. Die GBV Entgeltsystem 2012 komme für sie nach § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der Präambel nicht zur Anwendung.

12Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Gründe

13Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die zulässige Klage nicht insgesamt abgewiesen werden. Die Klägerin ist zwar für die Zeit vor dem Inkrafttreten der GBV Entgeltsystem 2012 am nicht nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008 zu vergüten und ihr stehen deshalb für diesen Zeitraum die geltend gemachten Differenzentgeltansprüche nicht zu. Insoweit war die Revision zurückzuweisen (§ 562 Abs. 1 ZPO). Ob ihr für die nachfolgende Zeit bis zum ein solches Entgelt und die geltend gemachten Zahlungsansprüche iHv. 1.883,00 Euro für die Zeit vom bis zum zustehen, kann der Senat aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur teilweisen Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

14I. Die Klage ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Die Klägerin begehrt zwar nach dem Wortlaut die Feststellung, dass sie in eine bestimmte Entgeltgruppe „einzugruppieren“ ist. Das entspricht gerade nicht einer allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur  - Rn. 13 mwN). Der Antrag ist jedoch wegen des erkennbaren Zieles der Klägerin dahin auszulegen, dass sie die Feststellung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten im Sinne eines Eingruppierungsfeststellungsantrags begehrt.

15II. Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - angenommen, für die Vergütung der Klägerin sei allein die GBV Entgeltsystem 2008 maßgebend. Trotz der Übertragung eines Betreuungsbereichs sei die Tätigkeit der Klägerin zutreffend der EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 zugeordnet worden. Diese Stufe sei, wie § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2008 zeige, für alle neu eingestellten Gewerkschaftssekretärinnen maßgebend. Die nachfolgende GBV Entgeltsystem 2012 finde nach deren § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der Präambel für die Eingruppierung ihrer Tätigkeit keine Anwendung.

16III. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin für die Zeit bis zum Inkrafttreten der GBV Entgeltsystem 2012 lediglich eine Vergütung nach der EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 beanspruchen kann. Daher sind der Antrag zu 2. insgesamt und der Antrag zu 3. iHv. 417,00 Euro brutto (Differenzentgelt für den Monat März 2012) unbegründet (unter 1). Entgegen seiner Auffassung ist aber seit dem für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis die GBV Entgeltsystem 2012 maßgebend. Ob die Klägerin in Anwendung des § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 seither ein Entgelt nach der Stufe 3 der EG 7 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zusteht und deshalb der Antrag zu 3. iHv. 1.039,00 Euro für die Zeit ab dem (Differenzentgeltansprüche für die Monate April 2012 und Mai 2012 sowie eine anteilige Jahressonderzahlung), der Antrag zu 4. sowie der Feststellungsantrag (Antrag zu 1.) begründet sind, kann der Senat nicht abschließend entscheiden (unter 2).

171. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die Klägerin könne als Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich erst nach Ablauf von drei Jahren der Ausübung dieser Tätigkeit bei der Beklagten ein Entgelt nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008 verlangen. Das ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung (zu den Maßstäben etwa  - Rn. 16 mwN).

18a) Nach § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2008 erfolgt ein Aufstieg in die Stufen 2 oder 3 der EG 7 GBV Entgeltsystem 2008 erst „nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“. Zunächst werden „bei der Einstellung“ alle Gewerkschaftssekretärinnen, soweit es sich nicht um solche „in Einarbeitung“ iSd. EG 6.4 GBV Entgeltsystem 2008 handelt, „in die Stufe 1 eingestuft“.

19aa) Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der EG 7.3.2 GBV Entgeltsystem 2008 keine zusätzliche zeitliche Voraussetzung nennt. Das ist entgegen der Auffassung der Klägerin an dieser Stelle auch nicht (nochmals) erforderlich. Dieses Erfordernis ergibt sich bereits aus der eigenständigen Stufenzuordnungsregelung in § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2008, die ausschließlich von dieser Entgeltgruppe handelt. Dort wird eindeutig geregelt, dass ein „Aufstieg“ in die Stufen 2 oder 3 erst „nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“ erfolgt. „Bei der Einstellung“ ist zunächst die Stufe 1 der EG 7 GBV Entgeltsystem 2008 maßgebend. Angesichts dessen ist eine abermalige Nennung der zeitlichen Voraussetzungen in EG 7 Stufe 3 (Nr. 7.3.2) GBV Entgeltsystem 2008 entbehrlich. Soweit in der EG 7.2.7 und 7.3.3 GBV Entgeltsystem 2008 ausdrücklich ein zeitabhängiger Stufenaufstieg geregelt wird, handelt es sich um eine Sonderregelung für die Beschäftigtengruppe der „GewerkschaftssekretäreInnen in Einarbeitung“ der EG 6.4 GBV Entgeltsystem 2008. Nur für diese Beschäftigtengruppe - die von § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2008 auch nicht erfasst wird - ist nach einer erfolgreichen Beendigung der Einarbeitung bei Übernahme eines Betreuungsbereichs ein anderer Stufenaufstieg (EG 7.2.7 und EG 7.3.3 GBV Entgeltsystem 2008) festgelegt. Für die anderen Beschäftigten verbleibt es bei den Bestimmungen nach § 7 Nr. 2, § 8 EG 7 GBV Entgeltsystem 2008.

20bb) Das vorstehende Ergebnis wird durch § 7 Nr. 1 und Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2008 bestätigt. Für die EG 3 bis 5 GBV Entgeltsystem 2008 ist ebenfalls ein Aufstieg in die dortige Stufe 2 „nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“ vorgesehen, während für die EG 8 bis 10 GBV Entgeltsystem 2008 gerade „zeitunabhängige Stufen“, und zwar „Funktionsstufen“ vereinbart sind. Lediglich für diese ist allein die „Wahrnehmung bestimmter höherwertiger Aufgaben“ maßgebend.

21cc) Aus der Regelung in § 8 des Arbeitsvertrags ergibt sich kein anderes Ergebnis. Darin werden „Beschäftigungszeiten im Sinne der Allgemeinen Arbeitsbedingungen“ (§ 4 AAB) angerechnet, deren Umfang für einzelne Leistungen nach den AAB von Bedeutung sind (§ 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Nr. 7: Sonderzuwendungen für Arbeitsjubiläen, § 15 Abs. 2: Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 22 Abs. 2: Kündigungsfristen). Eingruppierungs- oder Einstufungsbestimmungen sind in den AAB nicht enthalten. Zudem nennt der Arbeitsvertrag in § 5 die EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem als maßgebend.

22dd) Die „Gemeinsame Information für alle ver.di-Beschäftigten“ des Gesamtbetriebsrats und von „ver.di personal“ vom mit dem darin enthaltenen Hinweis, die „Neufassung enthält einige Klarstellungen im Sinne des ursprünglichen Willens der Vertragsparteien“, die auch die „Eingruppierung von neu eingestellten Gewerkschaftssekretären/innen und Sekretären/innen in Einarbeitung“ beträfen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ein dahingehendes Verständnis von § 7 Nr. 2, § 8 EG 7 GBV Entgeltsystem 2008 hat im Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung keinen Niederschlag gefunden (zu diesem Erfordernis sh. nur  - Rn. 27 mwN, BAGE 135, 13).

23b) Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf § 2 Nr. 1 GBV Entgeltsystem 2008 stützen. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass die auszuübende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend ist (vgl. zu dieser Unterscheidung etwa  - zu I 1.5.1 der Gründe, BAGE 91, 299). Für die maßgebende Stufe sind wiederum allein die spezielleren Regelungen in den §§ 7, 8 GBV Entgeltsystem 2008 heranzuziehen.

24c) Der weitere Einwand der Revision, Gewerkschaftssekretärinnen in Einarbeitung würden „bei Übertragung eines Betreuungsbereichs schon nach zweieinhalb Jahren in Entgeltgruppe 7.3.3 eingruppiert“, verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Ein Verstoß der Einstufungsregelungen von § 7 Nr. 2, § 8 EG 7 GBV Entgeltsystem 2008 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG (zu den Maßstäben  - zu 3 a der Gründe mwN, BAGE 114, 179) ist nach ihrem Vorbringen nicht erkennbar. Es fehlt an einem ausreichenden Vortrag, um die angeführte Gruppenbildung am Maßstab des § 75 Abs. 1 BetrVG überprüfen zu können. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, welche Tätigkeit Gewerkschaftssekretärinnen in Einarbeitung (EG 6.4 GBV Entgeltsystem 2008) in den achtzehn Monaten dieser Beschäftigung auszuüben haben. Deshalb kann der Senat nicht beurteilen, ob und ggf. wie sich deren auszuübende Tätigkeit von Gewerkschaftssekretärinnen der EG 7.1 GBV Entgeltsystem 2008 unterscheidet. Darüber hinaus ist auch nicht dargetan, welche Entgeltunterschiede in den einzelnen Zeitabschnitten (zunächst ein Entgelt nach der EG 6.4, anschließend nach der EG 7.2.7 und schließlich nach der EG 7.3.3 GBV Entgeltsystem 2008) und insgesamt für die Dauer von drei Jahren im Verhältnis zu einer Gewerkschaftssekretärin der EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 bestehen, die nach drei Jahren der Tätigkeit in die Stufe 3 aufrückt.

252. Die Klage konnte aber für den weiteren Streitzeitraum ab dem bis zum mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht abgewiesen werden. Eine Geltung der GBV Entgeltsystem 2012 für die Zeit ab bis zum scheidet entgegen seiner Auffassung nicht nach § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der Präambel GBV Entgeltsystem 2012 aus (unter a). Ob die Klägerin für diesen Zeitraum nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2012 zu vergüten war, kann der Senat nicht abschließend entscheiden (unter b). Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben und die Sache - auch vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen - an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um den Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag zu geben.

26a) Die Klägerin kann ab dem eine Vergütung in Anwendung der GBV Entgeltsystem 2012 verlangen. § 11 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 3 GBV Entgeltsystem 2012 steht dem nicht entgegen. Für die Klägerin fehlt es an einer „rechtskräftigen“ Eingruppierung iSd. § 11 Abs. 2 Satz 2 GBV Entgeltsystem 2012.

27aa) Die GBV Entgeltsystem 2012 gilt nach deren § 1 für alle Beschäftigten. Nach § 4 Abs. 4 GBV Entgeltsystem 2012 verbleiben „Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gem. § 4 ver.di-AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren“, nur für die Dauer der vereinbarten Einarbeitung „in der Entgeltgruppe 7 Eingangsstufe“. Danach nehmen sie am „Stufenaufstieg“ teil.

28bb) Ein Stufenaufstieg in Anwendung von § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012, der abweichend von § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2012 vor Ablauf von „drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“ möglich ist, wird durch § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GBV Entgeltsystem 2012 vorliegend gleichwohl nicht deshalb ausgeschlossen, weil seitens der Beklagten eine Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin bereits unter Geltung der GBV Entgeltsystem 2008 erfolgte. Das ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung.

29(1) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 soll durch die GBV Entgeltsystem 2012 jedenfalls der Zeitraum bis einschließlich März 2012 unberührt bleiben.

30(2) Für die nachfolgende Zeit ab dem werden nach Satz 2 lediglich „rechtskräftige Um- und Eingruppierungen“ nicht berührt.

31(a) Die zwischen den Parteien streitige Stufenzuordnung wird zwar durch die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GBV Entgeltsystem 2012 geregelten „Um- und Eingruppierungen“ erfasst. § 4 GBV Entgeltsystem 2012 - „Eingruppierung in besonderen Fällen“ - zeigt ua. durch die Regelung in Nr. 4, dass nach dem Verständnis der Betriebsparteien auch die Stufenzuordnung Teil der Eingruppierung iSd. GBV Entgeltssystem 2012 ist (so auch für die Eingruppierung iRd. § 99 Abs. 1 BetrVG  - Rn. 18 ff.).

32(b) Durch die Verwendung des Begriffs „rechtskräftig“ sind aber nach dem insoweit klaren Wortlaut nur diejenigen „Um- und Eingruppierungen“ erfasst, bei denen eine abschließende gerichtliche Entscheidung vorliegt, die der formellen und materiellen Rechtskraft fähig ist (§§ 322, 705 ZPO). Satz 2 bezieht sich dabei, wie die systematische Stellung zu Satz 1 des § 11 Abs. 2 GBV Entgeltsystem 2012 deutlich macht, auf Ein- und Umgruppierungen, die unter der Geltung der GBV Entgeltsystem 2008 erfolgt sind.

33(3) Aus § 11 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 3 der Präambel GBV Entgeltsystem 2012 folgt jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit kein anderes Ergebnis. Satz 3 des § 11 Abs. 2 GBV Entgeltsystem 2012 konkretisiert nach seiner systematischen Stellung, welche Folgen sich für die nach dem vorstehenden Satz 2 „unberührt“ bleibenden „rechtskräftigen Ein- und Umgruppierungen“ ergeben. Lediglich diese „Höher-, Rück- oder Abgruppierungen“ werden ausdrücklich ausgenommen. Satz 3 der Präambel GBV Entgeltsystem 2012 selbst enthält keinen weiter gehenden Regelungsgehalt dergestalt, dass alle unter der Geltung der GBV Entgeltsystem 2008 vorgenommenen Ein- und Umgruppierungen unberührt blieben. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass dann die konkretisierende Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 GBV Entgeltsystem 2012 nicht nur überflüssig wäre, sondern sogar im Widerspruch zu Satz 3 der Präambel stände. Dass die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung widersprüchliche Regelungen treffen wollten, kann indes nicht angenommen werden (vgl.  - Rn. 25; für Tarifverträge - 4 AZR 991/06 - Rn. 18). Vielmehr ist, auch aufgrund der Verwendung des Begriffs „Präambel“, davon auszugehen, dass sich diese - wie auch deren Sätze 1 und 2 zeigen - auf die Festlegung allgemeiner Zielsetzungen der Gesamtbetriebsvereinbarung beschränkt, selbst aber keine unmittelbar und zwingend geltenden Regelungen enthält (ähnlich  - zu I 2 b der Gründe; sh. auch - 1 ABR 75/09 - Rn. 23).

34b) Ob die Klägerin ein Entgelt nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2012 abweichend von § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2012 vor Ablauf von „drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit“ verlangen kann, weil sie die in § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Sie war zwar vor Beginn ihrer Beschäftigung bei der Beklagten „mindestens 36 Monate“ in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gemäß § 4 AAB tätig. Davon geht auch die Vereinbarung in § 8 des Arbeitsvertrags aus. Es fehlt aber an den erforderlichen Feststellungen, ob es sich bei den vorangegangenen Beschäftigungen um „vergleichbare Tätigkeiten“ iSd. § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 handelt.

353. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht auch zu beachten haben, dass die maßgebenden Grundlagen für die beanspruchten Differenzentgelte in der Zeit vom bis zum iHv. insgesamt 1.678,00 Euro brutto sowie für die Sonderzahlung iHv. weiteren 205,00 Euro brutto im Monat Mai 2012 derzeit nicht dargetan sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR563.13.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1076 Nr. 18
XAAAF-72489