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Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Durch Art. 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 (BGBl. I 2015 S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Die Änderungen sind am in Kraft getreten. Das BMF hat zur Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG Stellung genommen. Nach dieser Übergangsregelung ist die Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG in der am geltenden Fassung weiterhin möglich, wenn bis zum eine sog. Optionserklärung abgegeben wird.