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Ermäßigter Steuersatz für Integrationsprojekte
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) konnten den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG bisher nicht auf sonstige Leistungen anwenden, die keine Werkleistungen sind, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Herstellung oder Be-/Verarbeitung fehlt. Da dieser Auffassung ein überholtes Bild einer WfbM zugrunde liegt, wurde Abschn. 12.9 Abs. 12 UStAE neu gefasst: Neben dem Verkauf von Waren, die in einer WfbM selbst hergestellt worden sind, gehören nun auch die Umsätze von Handelsbetrieben, die nach § 142 SGB IX als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche Betriebsstätte einer WfbM anerkannt sind, sowie sonstige Leistungen, sofern sie nach § 142 SGB IX anerkannt sind, zum Zweckbetrieb.