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Durch Altersentlastungsbetrag keine Diskriminierung Jüngerer
Der Umstand, dass der Altersentlastungsbetrag erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt wird, ist laut FG Münster keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Steuerpflichtiger. Die Kläger hatten argumentiert, die Anknüpfung an das Alter sei eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Diskriminierung. Das AGG ist nach Ansicht der Richter als einfachgesetzliche Norm jedoch nicht geeignet, Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu verdrängen. Darüber hinaus falle die Regelung zum Altersentlastungsbetrag nicht in den Anwendungsbereich des AGG, da es sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Belastungsregelung handle.