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Abziehbarkeit von Dritten getragener Kosten eines Studiums
Das FG Niedersachsen hat über die Frage entschieden, ob vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen eines Studiums zum Abzug gebracht werden können, wenn diese nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern einem Dritten getragen wurden. Im Streitfall hatte der Vater der Klägerin den Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage am Studienort abgeschlossen und die Maklerprovision für die Anmietung der Wohnung gezahlt. Das Gericht beurteilt die vom Vater getragenen Maklerkosten als eigenen Aufwand der Klägerin i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, den ihr Vater aufgrund eines abgekürzten Vertragswegs geleistet hat. Die auf dem Maklervertrag beruhende Zahlung der Maklerprovision sei im Interesse der Klägerin und ihres Studiums erfolgt. Die Zahlungen für die Anmietung von Wohnung und Garage sind dagegen im Streitjahr nicht ...