Lehrbuch des Zollrechts der Europäischen Union
8. Aufl. 2016
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D. Zollverfahren
I. Allgemeines
301 Art. 5 Nr. 16 UZK regelt kurz und knapp, dass Waren nach dem Unionszollkodex in drei Zollverfahren übergeführt werden können. Sie lauten
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
b) besondere Verfahren und
c) Ausfuhr.
Die frühere Bezeichnung zollrechtlichen Bestimmungen ist ersatzlos weggefallen. Gleichwohl gibt es neben den Zollverfahren weitere Möglichkeiten. Deutlich wird das in Art. 215 UZK. Danach können besondere Verfahren sowohl durch ein anschließendes Zollverfahren erledigt werden als auch dadurch, dass
Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden,
zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder
zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
Damit werden die bisherigen zollrechtlichen Bestimmungen weitgehend beibehalten und in Deutschland um die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse erweitert. Diese Möglichkeit ist jetzt im gesamten Zollgebiet der Union möglich und nicht mehr von nationaler Umsetzung abhängig.
302 Bei der Überlassung in ein Zollverfahren geht es erstens um die ordnungsgemäß in das Zollgebiet der Union verbrachten und gestellten N...