NWB Nr. 18 vom Seite 1329

„Die Rechnung bitte!“

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Wer, wie, was,

wieso, weshalb, warum? Wer nicht fragt, bleibt dumm! – Dem Motto dieses Kinderreims gemäß, zeigt sich auch die Finanzverwaltung bei der Rechnungsprüfung wissbegierig. Schließlich ist eine ordnungsgemäße Rechnung zwingend notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechts auf Vorsteuerabzug. Die erforderlichen Angaben sind umfangreich; die Anforderungen an die einzelnen Angaben hoch. Nicht nur die Leistungsparteien, den Leistungsinhalt und das Entgelt, sondern auch Steuernummer, Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum, im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen und noch viele Punkte mehr nimmt die Finanzverwaltung bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen in den Blick, wenn es heißt: „Die Rechnung bitte!“. Dabei können Steuerberater schon viel im Vorfeld leisten, damit es erst gar nicht zu Diskussionen mit den Prüfern über unvollständige oder fehlerhafte Rechnungen kommt. Anhand ausgewählter Rechnungsangaben analysiert Becker daher auf die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Anforderungen.

Politisch bekommt zurzeit die Riester-Rente wieder einmal die Rechnung präsentiert. Erklärt doch CSU-Chef Seehofer den im Jahr 2001 vollzogenen rentenpolitischen Paradigmenwechsel, nach dem die zusätzliche private bzw. betriebliche Altersversorgung einen Teil der Absenkung des Niveaus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen sollte, für gescheitert. Schon in der Vergangenheit wurde verschiedenen Riester-Produkten eine zu geringe Rendite und mangelnde Kostentransparenz vorgeworfen. Damals hatte der Gesetzgeber mit der Einführung eines einheitlichen Produktinformationsblatts zumindest in puncto Transparenz reagiert. Dass weiterhin mehr Transparenz bei den Riester-Produkten vonnöten ist, zeigt das von der Verbraucherzentrale Hamburg und dem Bund der Versicherten erstrittene BGH-Urteil vom 13. Januar dieses Jahres, das Welker auf kommentiert. Konkret wurden bestimmte Riester-Sparer der Allianz von der Überschussbeteiligung ausgeschlossen, was die betroffenen Kunden aus dem Vertrag jedoch nur über eine „Kette von komplizierten Verweisen“ hätten in Erfahrung bringen können.

Freuen dürften sich hingegen die Rentner. Zum 1. Juli werden die Renten im Westen um 4,25 Prozent und in den neuen Bundesländern um 5,95 Prozent angepasst. Die kräftigste Rentensteigerung seit über zwei Jahrzehnten, lässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verlautbaren. Die Erhöhung der Renten hat noch einen weiteren positiven Nebeneffekt, es steigen auch die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner. Wie genau die Auswirkungen der Rentenerhöhung auf die Hinzuverdienstgrenzen aussehen, erläutert Eilts auf .

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 1329
NWB CAAAF-72311