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Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben

Bezug:

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Runderlass vom (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom , Seite 86) die gemeinsamen Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben bekannt gemacht.

Aussagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings enthält die Tz. IV. 6. unter Verweis auf Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE. Ein entsprechender Muster-Sponsoringvertrag ist dem Runderlass beigefügt.

Anlage Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben

Gemeinsamer Runderlass

Die Grundsätze gelten für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Landesverwaltung und sind von den Dienststellen des Landes Hessen mit Ausnahme der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und Vollzugsanstalten, für die eine gesonderte Regelung getroffen wird, anzuwenden. Den Körperschaften des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Grundsätze zu übernehmen.

I. Allgemeines
  1. Vorrangige Ziele der Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen in der öffentlichen Verwaltung sind:

    • die Wahrung der Integrität und Neutralität der öffentlichen Verwaltung

    • die Vermeidung eines Anscheins fremder Einflussnahme bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

    • die Sicherung des Budgetrechts der Parlamente und gegebenenfalls der Vertretungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts

    • die Transparenz bei der Finanzierung öffentlicher Aufgaben

    • die Vorbeugung jeder Form von Korruption und unzulässiger Beeinflussung und die Flankierung korruptionspräventiver Maßnahmen

  2. Öffentliche Aufgaben sind grundsätzlich durch öffentliche Mittel über den Haushaltsgesetzgeber und nicht aus erwarteten Einnahmen aus Sponsoring und Werbung zu finanzieren. Unter den in diesem Erlass genannten Bedingungen ist Sponsoring als ergänzende Finanzierungsmöglichkeit jedoch zulässig.

II. Begriffe
  1. Unter Sponsoring [1] ist die Zuwendung von Geld oder einer geldwerten Leistung durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen zu verstehen, die neben dem Motiv zur Förderung der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. Dem Sponsor kommt es auf seine Profilierung in der Öffentlichkeit über das unterstützte Vorhaben an (Imagegewinn, kommunikative Nutzung).

  2. Unter Werbung [2] sind Zuwendungen eines Unternehmens oder unternehmerisch orientierter Privatpersonen für die Verbreitung seiner oder ihrer Werbebotschaften durch die öffentliche Verwaltung zu verstehen, wenn es ausschließlich um die Erreichung eigener Kommunikationsziele – Imagegewinn, Verkaufsförderung, Produktinformation – des Unternehmens oder der Privatperson geht. Die Förderung der jeweiligen Dienststelle ist nur Mittel zum Zweck und liegt nicht im unmittelbaren Interesse des Zuwenders.

  3. Spenden [3] sind freiwillige Zuwendungen von zum Beispiel Privatpersonen oder Unternehmen, bei denen das Motiv der Förderung eines begünstigten Zwecks durch die jeweilige Dienststelle vorherrschend ist. Der Spender erhält keine Gegenleistung.

  4. Mäzenatische Schenkungen sind Zuwendungen durch zum Beispiel Privatpersonen oder Stiftungen, die ausschließlich uneigennützige Ziele verfolgen und denen es nur um die Förderung des jeweiligen öffentlichen Zwecks geht. Der Unterschied zur Spende besteht darin, dass keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird.

    Die Regelungen dieses gemeinsamen Runderlasses finden keine Anwendung auf die Annahme von Belohnungen und Geschenken, für die eine allgemeine Zustimmung zur Annahme nach Nr. 4 der Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken) vom (StAnz. S. 676) gilt.

III. Zulässigkeit von Sponsoring

1. Das Sponsoring ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Verwaltungshandelns und auch der Anschein fremder Einflussnahme bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auszuschließen ist und wenn im Einzelfall keine sonstigen Hinderungsgründe entgegenstehen.

1.1 Sponsoring ist insbesondere zulässig für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und für repräsentative Veranstaltungen der Landesregierung sowie der Landesverwaltung, für soziale Maßnahmen, sowie zur Förderung des Sports, des Umweltschutzes, der Erziehung und Bildung, der Wissenschaft und der Kultur, wenn jeder Einfluss auf die Inhalte auszuschließen ist.

1.2 Sponsoring ist auch zulässig, wenn bei politischen Initiativen der öffentlichen Einrichtung selbst kein unmittelbarer Nutzen zufließt, sondern zur Förderung der von der öffentlichen Einrichtung angestrebten Ziele privaten Dritten Vergünstigungen gewährt werden. Sofern dabei für private Dritte Vergünstigungen bei Unternehmen oder Sonstigen möglich sind, sind aktive und passive Werbeleistungen seitens des Landes für den Sponsor oder Vertragspartner wie zum Beispiel Verlinkungen auf Internetseiten der Anbieter zulässig, auch wenn diese aus steuerlicher Sicht eine wirtschaftliche Tätigkeit begründen können (zu den Einzelheiten siehe IV.6). Die obersten Landesbehörden können anordnen, dass die nachgeordneten Behörden ihres Geschäftsbereiches von der Ausnahmemöglichkeit nach Satz 2 nur im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde Gebrauch machen können.

1.3 Sponsoring ist zugunsten von Schulen zulässig, wenn die Interessen des Sponsors mit den pädagogischen Zielen des Bildungsauftrages zu vereinbaren sind. § 10 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom (ABl. S. 870), ist zu beachten.

2. Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Anschein fremder Einflussnahme bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben entstehen könnte. Dies gilt insbesondere für nachfolgende Bereiche:

2.1 Ordnungs- und Genehmigungsbehörden, wenn die Sponsoren als Adressaten oder Antragsteller des Verwaltungshandelns in Frage kommen.

2.2 Aufsichtsbehörden, deren potenzielle oder tatsächliche Sponsoren aus dem Aufsichtsbereich oder aus dem Umfeld der Adressaten der Aufsicht stammen.

2.3 Bewilligungsbehörden, wenn die Sponsoren oder deren Umfeld potenzielle oder tatsächliche Zuwendungsempfänger (im Sinne der BHO/LHO) sein könnten.

2.4 Öffentliche Stellen mit Beschaffungsaufgaben, wenn die Sponsoren oder deren Umfeld aus dem Kreis möglicher Auftragnehmer oder Lieferanten stammen könnten, es sei denn, Sponsoring ist ausdrücklich nach Ziffer 1.1 und 1.2 zulässig.

2.5 Öffentliche Stellen mit Planungsaufgaben, wenn die Interessen der Sponsoren oder ihres Umfeldes mittelbar oder unmittelbar durch die Planung berührt sein könnten, es sei denn, Sponsoring ist ausdrücklich nach Ziffer 1.1 und 1.2 zulässig.

2.6 Öffentliche Träger der Wohlfahrtspflege (wie zum Beispiel Träger der Sozialhilfe, Versorgungs- und Sozialbehörden), wenn die Interessen der Sponsoren mittelbar oder unmittelbar durch Leistungen der Wohlfahrtspflege berührt sein könnten.

2.7 Dienststellen, die berufsbezogene Prüfungen oder Eignungsprüfungen durchführen, wenn der Sponsor oder eine Person aus seinem Umfeld tatsächlicher oder potenzieller Kandidat solcher Prüfungen ist.

2.8 Verfassungsschutzbehörden, es sei denn, Sponsoring ist ausdrücklich nach Ziffer 1.1 zulässig.

3. Für den Bereich der Polizei gilt Folgendes:

Sponsoring ist ausgeschlossen, soweit die Polizei im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig wird. Ausnahmsweise ist Sponsoring außerhalb der polizeilichen Eingriffsverwaltung für den Bereich der Prävention in Betracht zu ziehen. Im Rahmen der Durchführung von präventiven Aufgaben und Projekten wird grundsätzlich ein ressortübergreifender und gesellschaftlicher Ansatz verfolgt, der maßgeblich zu berücksichtigen ist. Das heißt, die finanziellen oder materiellen Zuwendungen sollten grundsätzlich an Empfänger außerhalb der Polizei erfolgen. Optimal erscheint, dass andere Organisationen (zum Beispiel Präventionsräte, Verkehrswacht) die Maßnahmen durchführen, die gesponserten Mittel verwalten und die Polizei sich an den Maßnahmen beteiligt.

Die Annahme von angebotenen oder eingeworbenen Sponsoringleistungen durch die Polizei bedarf der schriftlichen Einwilligung durch eine übergeordnete Stelle. Für die Durchführung von Präventions- oder Verkehrssicherheitsmaßnahmen auf örtlicher Ebene obliegt die Zustimmung dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung. Dabei ist in jedem Fall zu prüfen, ob bei solchen Maßnahmen die Polizei als Veranstalter/Organisator tätig wird. Für landesweite Maßnahmen der Prävention oder Verkehrssicherheit (zum Beispiel Netzwerk gegen Gewalt) und solche, die das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung betreffen, ist die schriftliche Einwilligung der obersten Dienstbehörde einzuholen.

4. Im Übrigen ist Folgendes zu beachten:

4.1 Die Überlassung von Personal an die Dienststellen durch Sponsoren oder die Finanzierung von öffentlichen Beschäftigten ist ausgeschlossen.

4.2 Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber oder die Landesregierung mit der Durchführung der Aufgabe erkennbar nicht einverstanden ist.

4.3 Einmalige Sachleistungen sind nur zulässig, wenn das Tragen der Folgekosten im Landeshaushalt gewährleistet ist.

4.4 Sponsoring ist unzulässig, wenn in Folge der Sponsoringmaßnahme Zusatzkosten entstehen würden, die dem Willen des Haushaltsgesetzgebers zuwiderlaufen.

In Zweifelsfällen entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

IV. Durchführung von Sponsoringmaßnahmen
  1. Zulässige Sponsoringmaßnahmen sind durch einen Sponsoringvertrag aktenkundig zu machen. Dabei ist schriftlich festzuhalten, welche Tätigkeiten gefördert werden, welche spezifischen Leistungen der Sponsor erbringt und welche Verpflichtungen die Behörde übernimmt. Ein Muster für einen Sponsoringvertrag ist als Anlage 1 beigefügt. Die für die Korruptionsprävention zuständige Stelle oder eine von der Behördenleitung zu bestimmende Stelle ist bei Sponsoringmaßnahmen zu beteiligen.

  2. Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu gewährleisten. Die Entscheidung für einen Sponsor muss objektiv und neutral getroffen werden und auf sachgerechten und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Maßstab für die Entscheidung können die individuelle Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Geschäftspraktiken und -grundsätze sowie die Kunden- und Medienprofile des Sponsors sein. Die Gründe für die Auswahl entscheidung sind schriftlich zu dokumentieren.

  3. Die Behörde darf keine Verpflichtung übernehmen, die einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb darstellen würden.

  4. Bei Sponsoringeinnahmen sind die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

  5. Bei der Annahme von Sponsoring dürfen über den Inhalt der Absprachen hinaus keine weiteren Verpflichtungen begründet oder Erwartungen geweckt werden.

  6. Das Land Hessen unterliegt mit seinen Sponsoringtätigkeiten der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, wenn dadurch ein Betrieb gewerblicher Art (§ 4 des Körperschaftsteuergesetzes) begründet wird oder das Sponsoring einem bestehenden Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen ist. Für die zur Begründung eines steuerpflichtigen Betriebes gewerblicher Art erforderliche Abgrenzung zur steuerlich unbeachtlichen Vermögensverwaltung ist auf die Grundsätze des ( BStBl I S. 212) und die Ausführungen in Abschnitt 1.1 Abs. 23 Satz 1 und 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zurückzugreifen. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen in den Fußnoten 3 und 4 der Anlage 1 zu beachten. Soweit die steuerliche Behandlung der Sponsoringmaßnahmen unklar ist, soll sich der Sponsoringnehmer (Land Hessen, vertreten durch die jeweilige Behörde) vor Abschluss des Sponsoringvertrages mit dem jeweils zuständigen Finanzamt abstimmen.

  7. Wird zur Erlangung von Sponsoring ein Dritter (zum Beispiel HA Hessen-Agentur GmbH) eingeschaltet, ist die Dienststelle verpflichtet, für die Einhaltung der Regelungen dieser Richtlinie durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem Dritten Sorge zu tragen. Die Annahme der Sponsoringleistung sowie der Sponsoringvertrag sollen in diesem Fall der Zustimmung der Dienststelle unterliegen.

V. Spenden und mäzenatische Schenkungen

1. Die Annahme von Spenden und mäzenatischen Schenkungen durch die Dienststellen ist unbedenklich, wenn nicht im Einzelfall ein Anschein für eine mögliche Beeinflussung bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu befürchten ist. Die Grundsätze für die verwaltungsmäßige Behandlung von Sponsoring (Abschnitt IV) gelten auch für Spenden und mäzenatische Schenkungen. Abweichend von Abschnitt VI Ziffer 1 bedarf es keines Vertrages. Die Annahme der Spende oder mäzenatischen Schenkung ist jedoch aktenkundig zu machen.

2. Für den Bereich der Polizei gilt Folgendes:

2.1 Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit wird verstärkt als gesamtgesellschaftliche Aufgabe erkannt. Daher sollen Gründungen von Vereinen und Initiativen, deren Ziel die Unterstützung der Polizei ist, auch von der Polizei ideell gefördert werden. Im Vordergrund steht dabei die ideelle Unterstützung der Polizei durch diese Vereine und Initiativen. Finanzielle und sonstige materielle Unterstützungsformen für die Polizei müssen die Ausnahme bleiben.

2.2 Bei beabsichtigten finanziellen Zuwendungen sind potenzielle Spenderinnen und Spender zunächst auf die Hessische Polizeistiftung beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden, zu verweisen.

2.3 Spenden an einzelne Polizeidienststellen dürfen von dieser nicht unmittelbar entgegengenommen werden. Den Polizeidienststellen dürfen nur die oben genannten Vereine und Initiativen als Spender gegenübertreten. Treten diese an eine Polizeidienststelle mit dem Wunsch heran, dieser eine Spende zukommen zu lassen, sind sie an die Leitung des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung zu vermitteln. Diese klärt mit der betreffenden Dienststelle einen möglichen Bedarf an Ausstattung und überprüft ferner die Sachspenden auf ihre Qualität und Kompatibilität mit der bereits vorhandenen Ausstattung.

2.4 Einzelne Spender und mäzenatische Schenkungen müssen gegenüber der begünstigten Polizeidienststelle anonym bleiben und sind daher an das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung zu verweisen. Dieses ist beauftragt, Geld- und Sachspenden entgegenzunehmen, zu koordinieren und sie den Dienststellen zukommen zu lassen.

VI. Werbung
  1. Werbeverträge mit den Dienststellen sind bedenklich, es sei denn, es können im Einzelfall ein Anschein für eine mögliche Beeinflussung bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und sonstige Hinderungsgründe ausgeschlossen werden. Die Aufnahme von Werbeanzeigen in Broschüren oder Informationszeitschriften ist grundsätzlich zulässig, sofern die Werbeanzeige mit deren Inhalt und Zielen vereinbar ist. Das Anbringen von Werbung an landeseigenen Kulturdenkmälern ist grundsätzlich zulässig, sofern die Werbung mit den Inhalten und Zielen von Denkmalschutz und Denkmalpflege vereinbar ist und das Verfahren nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 72), eingehalten wurde. Hinsichtlich der Durchführung von ausnahmsweise zulässigen Werbeverträgen sollte wie beim Sponsoring verfahren werden.

  2. Für den Bereich der Eingriffsverwaltung, insbesondere die Polizei, ist der Abschluss von Werbeverträgen aus Neutralitätsgründen ausgeschlossen.

VII. Sponsoringbericht

Dem Hessischen Landtag ist alle zwei Jahre ein Sponsoringbericht vorzulegen. In dem Bericht können einzelne Sponsoringleistungen, Werbeeinnahmen, Spenden und mäzenatische Schenkungen von je bis zu 5000 Euro zusammengefasst werden. Zur Vorbereitung des Berichts sind finanzielle Zuwendungen aus Sponsoring, Werbung und mäzenatischen Schenkungen zu erfassen und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport auf Anforderung zuzuleiten. Da der Name des Gebers in den Sponsoringbericht nur aufgenommen werden kann, sofern eine Einverständniserklärung des Gebers vorliegt, ist die Entgegennahme der Leistung oder Zuwendung nur möglich, sofern der Geber zur Abgabe einer entsprechenden Einverständniserklärung bereit ist. Ein Muster der Einverständniserklärung für die Fälle, in denen keine Regelung im Rahmen eines Sponsoringvertrages erfolgt, ist als Anlage 2 beigefügt. Von einer Namensnennungspflicht kann bei mäzenatischen Schenkungen im Bereich der Kultur abgesehen werden. In den Sponsoringbericht sind auch die Leistungen und Zuwendungen aufzunehmen, die über einen Dritten (zum Beispiel HA Hessen-Agentur GmbH) erlangt wurden. Satz 1 bis 4 und 6 gelten auch für den Bereich des Hessischen Ministeriums der Justiz. Bei Drittmittelförderung handelt es sich nicht um Sponsoring im Sinne dieses Runderlasses. Diese wird daher nicht in den Sponsoringbericht aufgenommen.

Wiesbaden, den

Hessische Staatskanzlei
Z 4-HH02/0066

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Z 8-06c01-01-14/001

Hessisches Ministerium der Finanzen
H 1200 A-100-I 9/18

Hessisches Ministerium der Justiz
5101-Z/C 1-2003/4919-Z/C

Hessisches Kultusministerium
004.000.900-00030

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
023.021-(0000)

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
14 B-003a 06

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
15a 2/2015

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Z 4-1-028-a-09#020 – Gült.-Verz. 3200 –

Sponsoringvertrag (Muster) [4] zwischen

dem Land Hessen,
vertreten durch • [Behörde],
im Folgenden „Sponsoringnehmer” genannt,
und
• [Firma/Name], • [Adresse], vertreten durch • [Name und Funktion der vertretungsberechtigten Person/en],
im Folgenden „Sponsor” genannt

Präambel

Sponsoring trägt in geeigneten Fällen unterstützend dazu bei, Verwaltungsziele zu erreichen. Neben dem Motiv zur Förderung des gesponserten Produkts verspricht sich der Sponsor von seiner Sponsoringleistung eine Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens. Das Land Hessen ist als Träger öffentlicher Verwaltung zu absoluter Integrität und Neutralität verpflichtet. Sponsoring muss mit der öffentlichen Aufgabenerfüllung vereinbar sein. Mit dem Sponsoring dürfen keine rechtswidrigen Ziele verfolgt werden. Sponsoring ist nur zulässig, wenn der Anschein einer möglichen Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Verwaltungshandelns auszuschließen ist. Für das Sponsoring gilt daher die Sponsoring Richtlinie „Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben”, Gemeinsamer Runderlass vom (nachfolgend „Sponsoring Richtlinie„). Sie sorgt für Transparenz bei Sponsoringleistungen an die Hessische Landesverwaltung und wahrt die Integrität und Neutralität des Landes.

Dies vorausgeschickt schließen die Parteien folgenden Vertrag:

§ 1 Vertragsgegenstand

•[Darstellung des Vertragsgegenstandes – konkrete Darstellung der gesponserten Maßnahme durch Vertragsparteien], nachfolgend „gesponsertes Produkt„.

§ 2 Leistung des Sponsors

(1) Der Sponsor stellt dem Sponsoringnehmer für die Durchführung des gesponserten Produkts zweckgebunden

  • Geldmittel in Höhe von • Euro [5]

  • Sachmittel in Form von • [6]

  • Dienstleistungen in Form von • [7]

einmalig/für die Dauer von … [8] zur Verfügung (nachfolgend „Sponsoringleistung„).

(2) Die Sponsoringleistung wird [in Teilbeträgen von • Euro jeweils [9]] zum … fällig. [Der Betrag ist auf das Konto [Kto./BLZ/Kreditinstitut] zu überweisen. [10] [11]] [12]

§ 3 Namensrechtsüberlassung und Eigenwerbung [13]

(1) Der Sponsor erhält während der Dauer des Vertrages den Namen „Offizieller Sponsor” des gesponserten Produkts.

(2) Der Sponsor ist berechtigt; in eigenen Publikationen, eigener Werbung und in den Medien [nach vorheriger Abstimmung mit dem Sponsoringnehmer] auf Art, Wert und Umfang seiner Sponsoringleistung hinzuweisen.

(3) Der Sponsor ist nicht berechtigt, das gesponserte Produkt oder die ausführenden Behörden des Sponsoringnehmers inhaltlich zu beeinflussen.

§ 4 Leistung des Sponsoringnehmers, Umsatzsteuer

(1) Der Sponsoringnehmer verpflichtet sich im Gegenzug, auf die Unterstützung des gesponserten Produkts durch den Sponsor bei folgenden öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen (wie z. B. Internetauftritt, Maßnahmen im Rahmen einer Veranstaltung oder sämtlichen Printmedien) ohne besondere Hervorhebung [14] des Sponsors und ohne Verlinkung zu dessen Internetseiten [15] wie folgt hinzuweisen:

• [Regelung einfügen]

(2) Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen sind zuvor mit dem Sponsor abzustimmen.

(3) Dem Sponsor ist bekannt, dass sich eventuelle Änderungen sowohl hinsichtlich der Durchführung des gesponserten Produkts als auch bei einzelnen Aktivitäten ergeben können. In diesem Fall werden beide Parteien anstreben, sich über eine gleichwertige Alternative zu verständigen.

(4) Der Sponsoringnehmer ist nicht daran gehindert, weitere Sponsoringverträge mit anderen Sponsoren abzuschließen, auch wenn es sich um Wettbewerber des Sponsors handelt.

(5) Die Parteien gehen davon aus, dass der Sponsoringnehmer gegenüber dem Sponsor mit der Rechtseinräumung nach § 3 und den sonstigen Leistungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 keine steuerbaren Leistungen bewirkt. Bei einer davon abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt gilt die gemäß § 2 vereinbarte Sponsoringleistung als Nettobetrag. Die auf ein mögliches Entgelt entfallenden Umsatzsteuern werden dann vom Sponsor zusätzlich an den Sponsoringnehmer gegen Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 14 Umsatzsteuergesetz gezahlt.

§ 5 Transparenz

Der Sponsor ist damit einverstanden, dass der Sponsoringnehmer die Sponsoringleistung nach Art, Wert und Umfang unter Nennung des Namens/der Firma des Sponsors aus Gründen der Transparenz der öffentlichen Verwaltung im Bericht über die Sponsoringleistungen an die Landesverwaltung in Hessen, auf seinem Internetauftritt oder in sonst geeigneter Weise veröffentlicht.

§ 6 Haftung

(1) Der Sponsoringnehmer übernimmt keine Haftung für den Werbeerfolg des Sponsors aus dem gesponserten Produkt. Die Haftung des Sponsoringnehmers für Untergang oder Verschlechterung der zugewendeten Sachen des Sponsors ist ausgeschlossen, soweit dem Sponsoringnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2) Der Sponsoringnehmer ist allein für die Durchführung der geförderten Maßnahme verantwortlich. Der Sponsor haftet nicht für Schäden, die dem Sponsoringnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung der geförderten Maßnahme entstehen, wenn dem Sponsor nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ein Rückgriff des Sponsoringnehmers bei Inanspruchnahme durch Dritte ist insoweit ausgeschlossen.

§ 7 Verschwiegenheit

(1) Der Sponsor hat, auch nach Beendigung des Vertrages, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten des Sponsoringnehmers Verschwiegenheit zu bewahren. Hierzu verpflichtet er auch seine Mitarbeiter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen.

(2) Von dienstlichen Schriftstücken, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die dem Sponsor in Ausführung, des Vertrages zugänglich gemacht wurden, dürfen ohne Zustimmung des Sponsoringnehmers keine Ausfertigungen, Ablichtungen oder sonstige Vervielfältigungen gefertigt werden. Bei Vertragsbeendigung sind etwa ausgehändigte oder vervielfältigte Unterlagen dem Sponsoringnehmer unaufgefordert vollständig zurückzugeben.

§ 8 Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag tritt durch beiderseitige Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft.

[Der Vertrag wird befristet abgeschlossen und endet mit Ablauf des • (bei Dauer-Sponsoring)./ [16]] Dieser Vertrag endet durch vorzeitige Beendigung (§ 9) oder durch die Beendigung des gesponserten Produkts, wenn es sich um eine einmalige Maßnahme handelt, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung der Vertragsparteien bedarf.

§ 9 Vorzeitige Beendigung

[Individuelle Regelung einfügen] [17]

§ 10 Schriftform

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung.

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich der Sitz des Sponsoringnehmers.

(2) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten in diesem Vertrag eine oder mehrere Bestimmungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
……………………
……………………
Ort/Datum
Sponsoringnehmer
 
 
……………………
……………………
Ort/Datum
Sponsor


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name und
Ort, Datum
Adresse
des Zuwendungsgebers
 

Einverständniserklärung

Bezeichnung des Projekts/Vorhabens/Produkts
zugewendeter Betrag in Euro
zugewendeter Betrag in Worten

Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass zur Wahrung des Transparenzgebotes bei der Finanzierung öffentlicher Aufgaben gegenüber dem hessischen Landtag mein Name/mein Unternehmen, der für das o. a. Projekt/Vorhaben/Produkt zugewendete Betrag sowie der Zuwendungszweck im Bericht über die Sponsoringleistungen an die Landesverwaltung in Hessen veröffentlicht werden darf.

Unterschrift

OFD Frankfurt/M. v. - S 7100 A - 312 - St 110

Fundstelle(n):
SAAAF-72310

1Die Definitionen der Begriffe in II Nr. 1 bis 4 sind angelehnt an den Bericht des BRH vom , S. 10–13 (Quelle: Bundesrechnungshof; Beratung des Bundesministerium des Innern und der Finanzen nach § 88 Abs. 2 BHO anlässlich der Prüfung und Finanzierung von Aufgaben des Bundes durch Sponsoring, Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter vom ). Siehe zur Begrifflichkeit auch die Definition des zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring ( BStBl I S. 212–213).

2Die Definitionen der Begriffe in II Nr. 1 bis 4 sind angelehnt an den Bericht des BRH vom , S. 10–13 (Quelle: Bundesrechnungshof; Beratung des Bundesministerium des Innern und der Finanzen nach § 88 Abs. 2 BHO anlässlich der Prüfung und Finanzierung von Aufgaben des Bundes durch Sponsoring, Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter vom ). Siehe zur Begrifflichkeit auch die Definition des zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring ( BStBl I S. 212–213).

3Die Definitionen der Begriffe in II Nr. 1 bis 4 sind angelehnt an den Bericht des BRH vom , S. 10–13 (Quelle: Bundesrechnungshof; Beratung des Bundesministerium des Innern und der Finanzen nach § 88 Abs. 2 BHO anlässlich der Prüfung und Finanzierung von Aufgaben des Bundes durch Sponsoring, Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter vom ). Siehe zur Begrifflichkeit auch die Definition des zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring ( BStBl I S. 212–213).

4Dieser Vertrag ist ein unverbindliches Muster mit beispielhaften Regelungen. Das Muster entbindet den Verwender nicht von der Pflicht, die Bestimmungen des Mustervertrages in eigener Verantwortung auf ihre Anwendbarkeit, Interessengerechtigkeit und Rechtsfolgen im Einzelfall hin zu prüfen und den Vertrag entsprechend anzupassen und zu ergänzen bzw. erforderlichen Rechtsrat einzuholen.

5Unzutreffendes bitte streichen.

6Unzutreffendes bitte streichen.

7Unzutreffendes bitte streichen.

8Unzutreffendes bitte streichen.

9* Unzutreffendes bitte streichen.

10Unzutreffendes bitte streichen.

11Dieser Vertrag ist ein unverbindliches Muster mit beispielhaften Regelungen. Das Muster entbindet den Verwender nicht von der Pflicht, die Bestimmungen des Mustervertrages in eigener Verantwortung auf ihre Anwendbarkeit, Interessengerechtigkeit und Rechtsfolgen im Einzelfall hin zu prüfen und den Vertrag entsprechend anzupassen und zu ergänzen bzw. erforderlichen Rechtsrat einzuholen.

12Bei Sachleistungen und Dienstleistungen ist eine entsprechende Fälligkeitsregelung für den Einzelfall zu treffen

13Ein Betrieb gewerblicher Art wird nicht begründet, wenn der Sponsoringnehmer dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Die Ausführungen in Abschnitt 1.1 Absatz 23 Sätze 3 und 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass sind unbeachtlich, wenn kein Betrieb gewerblicher Art besteht oder das Sponsoring keinem Betrieb gewerblicher Art zuzuordnen ist und sich Aussagen zum Leistungsaustausch deshalb erübrigen.

14Ein Betrieb gewerblicher Art liegt nicht vor, wenn der Sponsoringnehmer z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen, Ein Betrieb gewerblicher Art liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Soweit die steuerliche Behandlung der Sponsoringmaßnahmen unklar ist, soll sich der Sponsoringnehmer (Land Hessen, vertreten durch die jeweilige Behörde) vor Abschluss des Sponsoringvertrages mit dem jeweils zuständigen Finanzamt abstimmen.

15Ein Betrieb gewerblicher Art wird nicht begründet, wenn der Sponsoringnehmer dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Die Ausführungen in Abschnitt 1.1 Absatz 23 Sätze 3 und 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass sind unbeachtlich, wenn kein Betrieb gewerblicher Art besteht oder das Sponsoring keinem Betrieb gewerblicher Art zuzuordnen ist und sich Aussagen zum Leistungsaustausch deshalb erübrigen.

16Unzutreffendes bitte streichen.

17Der Sponsoringvertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter, atypischer Vertrag, für den grundsätzlich die Regelungen des Allgemeinen Schuldrechts gelten. Daneben kann das Recht gesetzlich geregelter Vertragstypen anwendbar sein, wenn und soweit der individuelle Sponsoringvertrag Ähnlichkeit mit einem solchen geregelten Vertrag aufweist. Inwieweit der Vertrag für die Zukunft gekündigt oder für die Vergangenheit rückabgewickelt werden kann, hängt zudem davon ab, ob der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellt oder einen einmaligen Leistungsaustausch vorsieht. Die Ermittlung des anwendbaren Rechts hängt also vom Einzelfall ab und kann zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten führen.
Um dem vorzubeugen, sollte der Vertrag für den Fall der Leistungsstörung eine Regelung enthalten, die sich an der Interessenlage der Parteien im Einzelfall orientiert. Sie sollte verbindlich festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Vertrag von wem vorzeitig beendet werden kann und welche Rechtsfolgen bei einer vorzeitigen Beendigung eintreten sollen.