Drittwirkung der Steuerfestsetzung: Anfechtungsbefugnis eines Gesellschafters
Leitsatz
Die Drittwirkung der Steuerfestsetzung gemäß § 166 AO 1977 kann gegenüber einem Gesellschafter als Haftungsschuldner nur insoweit eingreifen, als er aufgrund der gesetzlichen Regelung über die Vertretung der Gesellschaft zur Anfechtung der Steuerbescheide befugt gewesen wäre. Ein weitergehender Ausschluß von Einwendungen gegen den Haftungsbescheid ist mit dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren.
Fundstelle(n): BAAAF-72307
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Online-Dokument
BFH, Beschluss v. 30.12.1998 - VII B 168/98, VII B 171/98 -nv-
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