OFD Frankfurt/M. - S 2175 A – 14 – St 210

Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen

Rücklagen nach § 52 Abs. 16 Satz 10 EStG

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.08.2000, BStBl 2000 I, 1218BMF-Schreiben vom 17.02.2005, BStBl 2005 I, 819BMF-Schreiben vom 09.09.2009, BStBl 2009 I, 930BMF-Schreiben vom 04.11.2013, BStBl 2013 I, 1332BMF-Schreiben vom 08.12.2015, BStBl 2015 I, 1027

1 Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abzinsung von noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen (Schadenrückstellungen) und die Auflösung der Rücklagen nach § 52 Abs. 16 Satz 10 EStG, die wegen der auf diese Rückstellungen anzuwendenden Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG gebildet worden sind, Folgendes:

Abzinsung von Schadenrückstellungen

A.  Abzinsungspflicht

2 Versicherungsunternehmen haben die Schadenrückstellungen im Rahmen der Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG abzuzinsen. Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten.

B. Pauschalregelung

3 Es ist nicht zu beanstanden, wenn Versicherungsunternehmen die Abzinsung statt nach dem Grundsatz der Einzelbewertung nach dem nachfolgend dargestellten Pauschalverfahren berechnen. Voraussetzung für die Anwendung des Pauschalverfahrens ist, dass es vom Versicherungsunternehmen für alle von ihm betriebenen Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen und des übernommenen Versicherungsgeschäfts angewendet wird.

I. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzinsung

4 1. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzinsung sind ausgehend von den in der Handelsbilanz gebildeten Rückstellungen, sofern diesen Bilanzposten nicht steuerrechtliche Sonderregelungen entgegenstehen, folgende Beträge auszuscheiden:

5 a) Rückstellungsbeträge in der Krankenversicherung;

6 b) Rückstellungsbeträge, wenn die zugrundeliegenden Verpflichtungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verzinslich sind, soweit gesonderte Nachweisungen nach aufsichtsrechtlichen Grundsätzen vorliegen;

7 c) Rückstellungsbeträge, die ausländischen Betriebsstätten zuzuordnen sind, deren Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freizustellen sind;

8 d) Renten-Deckungsrückstellungen und

9 e) Minderungsbeträge nach § 20 Abs. 2 KStG (vgl. BStBl 2000 I S. 487), soweit sie nicht bereits in der Handelsbilanz berücksichtigt worden sind.

2. Zuordnung in Gruppen

10 Die für die Versicherungszweige zu bildenden Schadenrückstellungen sind anschließend an die Korrektur gemäß RdNrn. 4 bis 9 den Gruppen „Allgemeine Haftpflicht/Kraftfahrt-Haftpflicht”, „Lebensversicherung” und „Sonstige” zuzuordnen.

3. Pauschalabschläge

11 a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e i. V. m. Nr. 3 EStG hat die Abzinsung zu unterbleiben, wenn die Laufzeit der Verpflichtung, die der Rückstellung zugrunde liegt, am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt. Daher ist der der Gruppe „Allgemeine Haftpflicht/Kraftfahrt-Haftpflicht” zuzuordnende Betrag um 30 %, der der Gruppe „Lebensversicherung” zuzuordnende Betrag um 83 % und der der Gruppe „Sonstige” zuzuordnende Betrag um 60 % zu kürzen.

12 Die danach verbleibenden Beträge sind jeweils um 40 % zu kürzen.

13 Damit werden die in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e i. V. m. Nr. 3 EStG aufgeführten einschränkenden Regelungen zur Abzinsung, soweit sie nicht in RdNrn. 4 bis 9 erfasst sind, pauschal berücksichtigt.

II. Abzinsungszeitraum

14 Der Abzinsungszeitraum beträgt für die Gruppe „Allgemeine Haftpflicht/Kraftfahrt-Haftpflicht” 4,8 Jahre und für die Gruppen „Lebensversicherung” und „Sonstige” 1,8 Jahre.

III. Zeitliche Anwendung

15 Die Pauschalregelung kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem enden.

Rücklagen nach § 52 Abs. 16 Satz 10 EStG

16 Nach § 52 Abs. 16 Satz 10 EStG zulässigerweise gebildete Rücklagen sind über eine Zeitspanne von neun Wirtschaftsjahren jährlich mindestens mit einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen; scheidet die der Rückstellung zugrunde liegende Verpflichtung während dieser Zeitspanne aus dem Betriebsvermögen aus, ist die Rücklage in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen. Dies gilt auch für zulässigerweise im Zusammenhang mit der Bewertung von Schadenrückstellungen gebildete Rücklagen.

17 Es ist nicht zu beanstanden, wenn Versicherungsunternehmen, die die Pauschalregelung anwenden, die Rücklagen unabhängig von der Entwicklung der den Schadenrückstellungen zugrunde liegenden Verpflichtungen, soweit sie auf Schadenrückstellungen der Gruppe „Allgemeine Haftpflicht/Kraftfahrt-Haftpflicht” entfallen, linear über neun Wirtschaftsjahre und, soweit sie auf Schadenrückstellungen der Gruppen „Lebensversicherung” und „Sonstige” entfallen, linear über vier Wirtschaftsjahre verteilt gewinnerhöhend auflösen.

Geltungsbereich

18 Die vorgenannten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem Versicherungsunternehmen um ein Erst- oder ein Rückversicherungsunternehmen handelt.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2175 A – 14 – St 210

Fundstelle(n):
YAAAF-72253