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Kontierungslexikon vom

Prüfschema zur Umsatzsteuer (allgemein)

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Das Umsatzsteuergesetz folgt wie jedes Steuergesetz einer gewissen Besteuerungssystematik. Dieser Beitrag zeigt das allgemeine Prüfschema, mit dem sich Sachverhalte auf ihre umsatzsteuerlichen Folgen hin beurteilen lassen.

I. Vorbemerkung

Bei der Umsatzsteuer ist es wichtig, die Systematik der Besteuerung zu beachten, um alle relevanten Aspekte eines zu prüfenden Sachverhalts abzudecken. Die für die Umsatzsteuer relevanten Fragen sind nachfolgend aufgeführt und werden in Abschnitt II einzeln näher erläutert.

Hinweis:

Das Prüfschema enthält keine Hinweise zur Einfuhr bzw. zur Einfuhrumsatzsteuer, die in den Anwendungsbereich der Zollverwaltung fallen.

  1. Handelt es sich um eine steuerbare Leistung?

  2. Liegt eine Unternehmereigenschaft vor?

  3. Welche Leistungsart liegt vor?

  4. Wo ist der Ort der Lieferung oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs?

  5. Wo ist der Ort der sonstigen Leistung?

  6. Liegt eine Steuerbefreiung vor oder ist die Leistung steuerpflichtig?

  7. Kann ggf. auf eine Steuerbefreiung verzichtet werden?

  8. Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage?

  9. Welcher Steuersatz gilt? Kommt eine Steuerermäßigung in Betracht?

  10. Zu welchem Zeitpunkt entsteht die Umsatzsteuer?

  11. Wer ist der Steuerschuldner?

  12. Besteht eine Vorsteuerabzugsberechtigung?

  13. Wie hoch ist die Vorsteuer?

  14. Ist die Vorsteuer zu berichtigen?

  15. Wie hoch ist die Steuerschuld?

  16. Wann muss die Umsatzsteuer entrichtet werden?

  17. Welche Sonder- und Zusatzregelungen gilt es zu beachten?

II. Prüfschemata

Das Umsatzsteuergesetz gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. Steuergegenstand und Geltungsbereich – §§ 1 bis 3g UStG,

  2. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen – §§ 4 bis 9 UStG,

  3. Bemessungsgrundlagen – §§ 10 und 11 UStG,

  4. Steuer und Vorsteuer – §§ 12 bis 15a UStG,

  5. Besteuerung – §§ 16 bis 22e UStG,

  6. Sonderregelungen – §§ 23 bis 25f UStG und

  7. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften.

Im Einzelnen ergeben sich nach dem Rechtsstand folgende Prüfschemata:

1. Steuerbarkeit (§ 1 UStG, § 1a UStG, § 1b UStG)

  • Liegt eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) vor

    • durch einen Unternehmer?

    • im Inland?

    • gegen Entgelt?

    • im Rahmen des Unternehmens?

  • Liegt eine Einfuhr vor?

  • Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor?

2. Unternehmereigenschaft und Unternehmen (§ 2 UStG)

  • Liegt eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor?

  • Besteht eine Selbständigkeit?

  • Wird die Tätigkeit nachhaltig ausgeübt?

  • Besteht die Absicht, Einnahmen zu erzielen?

  • Welche weiteren gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten werden für die Bestimmung des Unternehmens ausgeübt?

3. Leistungsart (§ 3 UStG)

  • Liegt eine Lieferung vor?

  • Liegt eine Werklieferung vor?

  • Handelt es sich um ein Kommissionsgeschäft?

  • Handelt es sich um eine Lieferung mittels elektronischer Schnittstelle?

  • Handelt es sich um eine Gehaltslieferung?

  • Liegt eine sonstige Leistung vor?

  • Liegt eine Werkleistung vor?

  • Handelt es sich um eine Dienstleistungskommission?

  • Handelt es sich um einen Tausch oder eine tauschähnliche Leistung?

  • Handelt es sich um einen Gutschein?

  • Liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor?

4. Ort der Lieferung (§ 3 Abs. 6 bis Abs. 8 UStG, §§ 3c - 3g UStG)

  • Findet eine Warenbewegung statt?

  • Wo beginnt oder endet die Warenbewegung des gelieferten oder des erworbenen Gegenstandes?

  • Wo wird die Verfügungsmacht verschafft?

  • Liegt ein Reihengeschäft vor?

  • Liegt eine Lieferung aus dem Drittland nach § 3 Abs. 8 UStG vor?

  • Liegen Versandhandelslieferungen bzw. Fernverkäufe nach § 3c UStG vor?

  • Liegen besondere Restaurationsumsätze nach § 3e UStG vor?

  • Liegt eine unentgeltliche Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG – wegen § 3f UStG – vor?

  • Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte nach § 3g UStG?

5. Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG, § 3b UStG und § 3e UStG)

6. Steuerbefreiung (§ 4 UStG, § 4b UStG, §§ 6 bis 8 UStG)

  • Liegt eine Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und § 6 UStG vor?

  • Liegt eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und § 7 UStG vor?

  • Liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a UStG vor?

  • Liegt ein Umsatz für die Seeschifffahrt oder für die Luftfahrt nach § 4 Nr. 2 und § 8 UStG vor?

  • Liegt ein steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 4b UStG vor?

  • Finden die Sonderregelungen zum Konsignationslager nach § 6b UStG Anwendung?

Folgende weitere Katalogleistungen können steuerbefreit sein:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der Leistung
Rechtsgrundlage
Grenzüberschreitende Güterbeförderung oder eine damit in Zusammenhang stehende sonstige Leistung
Lieferung von Gegenständen der Anlage 1 zum UStG in Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager
Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert
Bestimmte Vermittlungsleistungen
Bestimmte Umsätze der Bundesbahn
Lieferungen für vorübergehend in das Inland eingeführte Gegenstände
Personenbeförderung zwischen inländischen Seehäfen und Helgoland
Restaurationsumsätze in der Seeschifffahrt
Bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen an Streitkräfte des Nordatlantikvertrages, diplomatische Missionen und internationale Einrichtungen
Gewährung und Vermittlung von Krediten
Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln
Umsätze im Geschäft mit Forderungen
Umsätze im Einlagengeschäft
Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren
Umsätze mit Gesellschaftsanteilen
Übernahme von Verbindlichkeiten
Verwaltung von Investmentvermögen und Versorgungseinrichtungen
Umsätze von amtlichen Wertzeichen
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen
Umsätze aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes
Verschaffung von Versicherungsschutz
Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
Umsätze der TELEKOM und Deutsche Telekom AG in der Zeit von 1993 bis 1995
Bestimmte ab ausgeführte Post-Universaldienstleistungen
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
Kaufanwartschaftsverhältnisse
Dingliche Nutzungsrechte an Grundstücken
Leistungen von Gemeinschaften der Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Heilbehandlungen der Humanmedizin
Krankenhausbehandlungen und stationäre ärztliche Heilbehandlungen durch bestimmte Einrichtungen
Leistungen von Einrichtungen zur hausarztzentrierten Versorgung oder zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung
Leistungen von Einrichtungen zur integrierten Versorgung
Infektionshygienische Leistungen
Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung
Umsätze von Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bestimmte Eingliederungsleistungen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Bereich der Sozialfürsorge
Bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen durch soziale Einrichtungen
Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch
Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit besonders eingerichteten Fahrzeugen
Leistungen der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit
Bestimmte Umsätze im Bereich politischer Parteien
Umsätze von Blinden und Blindenwerkstätten
Umsätze bestimmter kultureller Einrichtungen
Umsätze aus Veranstaltungen von Theatervorführungen und Konzerten
Umsätze von bestimmten Schulen und Lehrern, die dem Schul- und Bildungszweck dienen
Bestimmte Umsätze aus Veranstaltungen wissenschaftlicher, belehrender, kultureller oder sportlicher Art durch bestimmte Einrichtungen
Umsätze der Einrichtungen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen einschließlich der Beherbergung und Beköstigung
§ 4 Nr. 23 Buchst. a und b UStG
Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen
Bestimmte Leistungen des Jugendherbergswesens
Bestimmte Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe durch bestimmte Einrichtungen
Ehrenamtliche Leistungen
Personalgestellung von religiösen und weltanschaulichen Einrichtungen
Personalgestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften und Betriebshelfern
Lieferungen von Gegenständen mit Vorsteuerausschluss oder Verwendung für eine steuerfreie Tätigkeit ohne Vorsteuerabzugsberechtigung
Bestimmte Umsätze von selbständigen Personenzusammenschlüssen

7. Optionsmöglichkeit (§ 9 UStG)

8. Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG, § 17 UStG)

  • Wie hoch ist das Entgelt (abzüglich der Umsatzsteuer) für die entgeltliche Leistung?

  • Liegt ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz vor?

  • Liegt ein Mehrzweckgutschein vor?

  • Wie hoch ist das Entgelt für die unentgeltliche Leistung?

  • Liegen Entgeltminderungen i. S. des § 17 UStG vor?

9. Steuersatz (§ 12 UStG)

  • Liegen Ermäßigungstatbestände nach § 12 Abs. 2 UStG zu 7 % vor? Dies ist oder sind

    • die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb von bestimmten Gegenständen der Anlage 2 zum UStG,

    • die Vermietung von bestimmten Gegenständen der Anlage 2 zum UStG,

    • die Aufzucht und das Halten von Vieh, Pflanzenzucht und Leistungsprüfungen für Tiere,

    • die Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht,

    • die Umsätze der Zahntechniker und bestimmte Umsätze der Zahnärzte,

    • die Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen und Darbietungen von Künstlern,

    • die Überlassung von Filmen und Filmvorführungen,

    • die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte,

    • die Umsätze von Zirkusunternehmen, Schaustellern und zoologischen Gärten,

    • bestimmte Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Einrichtungen sowie von Zusammenschlüssen steuerbegünstigter Einrichtungen,

    • bestimmte Leistungen der Schwimm- und Heilbäder und von Kureinrichtungen,

    • bestimmte Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und Schiffen, im Verkehr mit Taxen und Fähren, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art,

    • die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen und Campingflächen.

    • die Überlassung von bestimmten elektronischen Erzeugnissen einschließlich des Zugangs zu Datenbanken.

  • Liegen Tatbestände nach § 12 Abs. 3 UStG mit einem Nullsteuersatz vor?

10. Entstehung der Umsatzsteuer (§ 13 UStG, § 13b UStG, § 20 UStG)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachverhalt
Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer
Werden die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert?
Die USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
Werden die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert?
Die USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.
Liegen Teilleistungen vor?
Die USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistungen ausgeführt worden sind.
Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor?
Die USt entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.
Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs vor?
Die USt entsteht am Tag des Erwerbs.
Liegt ein Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vor?
Die USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist oder mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.
Liegt ein Fall der Sonderregelung des § 18i UStG vor?
Die USt entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1c Satz 1 UStG, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.
Liegt ein Fall der Sonderregelung des § 18j UStG vor?
Die USt entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1d Satz 1 UStG, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.
Liegt ein Fall der Sonderregelung des § 18k UStG vor?
Die USt entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1e Satz 1 UStG, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.
Liegt ein Fall der Sonderregelung des § 3 Abs. 3a UStG vor?
Die USt entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde.

11. Steuerschuldnerschaft (§ 13a UStG, § 13b UStG)

Steuerschuldner ist grundsätzlich der leistende Unternehmer. Für folgende Umsätze schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren):

  • Werklieferungen, sonstige Leistungen sowie Lieferungen von Erdgas, Elektrizität, Wärme oder Kälte als Wiederverkäufer eines im Ausland ansässigen Unternehmers,

  • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens,

  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,

  • Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen ausführt,

  • Lieferungen von Gas und Elektrizität als Wiederverkäufer,

  • Übertragung von Emmissionszertifikaten, von Gas- und Elektrizitätszertifikaten,

  • Lieferungen von Industrieschrott und Altmetallen nach Anlage 3 des UStG,

  • Gebäudereinigungsleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst Gebäudereinigungsleistungen ausführt,

  • Lieferungen von bestimmtem Gold,

  • Lieferungen von Mobiltelefonen, Tablets, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen (Mindestbetrag 5.000 €),

  • Lieferungen von edlen und unedlen Metallen nach Anlage 4 des UStG (Mindestbetrag 5.000 €),

  • Telekommunikationsleistungen an Wiederverkäufer.

12. Vorsteuerabzugsberechtigung (§ 15 Abs. 1 - 1b UStG, § 14 UStG)

  • Die Vorsteuerabzugsberechtigung setzt voraus:

    • das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Rechnung (§ 14 UStG),

    • den Ausweis der gesetzlich geschuldeten Steuer in der Rechnung,

    • eine bezogene Lieferung oder sonstige Leistung von einem anderen Unternehmer,

    • einen Leistungsbezug für sein Unternehmen; bei Lieferungen mindestens 10%ige Nutzung.

  • Abzugsfähig sind auch:

    • die entstandene Einfuhrumsatzsteuer,

    • die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und

    • die Steuer aus der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

  • Wurde bei Anzahlungen oder Vorauszahlungen die Zahlung geleistet?

  • Bestehen Vorsteuerabzugsverbote für

    • Fälle von bestimmten nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben?

    • die Verwendung von Grundstücken für den nicht unternehmerischen Bereich?

13. Höhe der Vorsteuer (§ 15 UStG, § 14 UStG)

  • Liegen Vorsteuerbeschränkungen vor für

    • die Verwendung der Eingangsleistung für steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung?

    • die Verwendung der Eingangsleistung für Auslandsumsätze, für die – wenn sie im Inland ausgeführt würden – keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht?

    • die Verwendung der Eingangsleistung für gemischte Umsätze?

14. Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG, § 17 UStG)

  • Sind Vorsteuern wegen der Änderung der Bemessungsgrundlage zu berichtigen?

  • Sind Vorsteuern wegen Änderung der Verhältnisse in einem Folgezeitraum für bestimmte Wirtschaftsgüter und sonstige Leistungen zu berichtigen?

15. Berechnung der Steuerschuld (§ 16 UStG)

Die Steuer wird wie folgt berechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
+
Umsatzsteuer für steuerpflichtige ausgeführte Umsätze
+
Umsatzsteuer für steuerpflichtige bezogene innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1a UStG)
+
Umsatzsteuer für steuerpflichtige bezogene Leistungen aus Umsätzen nach § 13b UStG
=
Gesamte Umsatzsteuer
-
Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer)
- / +
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
=
Zahllast oder Erstattungsanspruch

16. Entrichtung der Umsatzsteuer (§ 18 UStG, §§ 46 - 48 UStDV)

  • Bei Übermittlungspflicht von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

    • monatlich (Jahressteuer des Vorjahres mehr als 7.500 €) oder vierteljährlich (Jahressteuer des Vorjahres nicht mehr als 1.000 €),

    • am 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums (Monat oder Quartal).

  • Bei Übermittlung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung binnen eines Monats nach der Übermittlung.

  • Möglichkeit der ständigen Fristverlängerung der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen um einen Monat bei Zahlung einer Sondervorauszahlung.

17. Sonderregelungen

Das Umsatzsteuergesetz enthält die folgenden Sonder- und Zusatzregelungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachverhalt
Rechtsgrundlage
Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet
Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen
Fahrzeuglieferer als Nichtunternehmer
Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
Aufbewahrung von Rechnungen
Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
Beförderungseinzelbesteuerung
Besteuerungsverfahren für elektronische Dienstleistungen von Drittlandsunternehmern
Besteuerungsverfahren für Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder
Vorsteuervergütungsverfahren für ausländische Unternehmer
§ 18 Abs. 9 UStG und §§ 59 - 62 UStDV
Regelungen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
Gesonderte Erklärungspflicht für bestimmte innergemeinschaftliche Tatbestände
Meldepflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Nichtunternehmer
Auskunftspflicht des Unternehmers bei innergemeinschaftlichen Vorgängen
Bestätigungsverfahren von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
Sicherheitsleistungen bei Erstattungsansprüchen
Vorsteuervergütungsverfahren in anderen Mitgliedstaaten (bis )
Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €
Besteuerungsverfahren von elektronischen Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten
Besteuerung der Kleinunternehmer
Aufzeichnungspflichten
Regelungen der Fiskalvertretung
§ 22a - 22e UStG
Besondere Aufzeichnungspflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes / einer elektronischen Schnittstelle
Vorsteuerpauschalierung für steuerbegünstigte Einrichtungen
Pauschalierung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Sonderregelungen für Reiseleistungen
Sonderregelung für Gebrauchtwaren (Differenzbesteuerung)
Sonderregelungen für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Sonderregelungen für Umsätze mit Anlagegold
Haftungsregelung für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes / einer elektronischen Schnittstelle
Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
Sonderregelungen für bestimmte Leistungen und Einrichtungen, z. B. grenzüberschreitende Flugleistungen, Besteuerung eines Konsortiums auf Grundlage einer EU- Verordnung, Umsätze bestimmter Streitkräfte, z. B. NATO-Truppen
Bußgeldvorschriften
Strafvorschriften
Anwendungs- und Übergangsregelungen für Änderungen im UStG
Regelungen zur Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Regelungen zur Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau
Zeitlich begrenzte Gesetzesfassungen / Änderung der Steuersätze
Regelungen über zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastungen

Hinweis:

Zu bestimmten Vorschriften des UStG wurden durch Rechtsverordnung Regelungen in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) getroffen.

III. Beispielsfall

U betreibt seit mehreren Jahren in Potsdam einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Er versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten und unterliegt der Regelbesteuerung. U ist zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. U liefert am einen neuen Pkw an den Privatkunden P für 30.000 € brutto. Der Pkw wurde durch Übergabe der Schlüssel gegen Barzahlung auf dem Betriebsgelände des U übergeben.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachverhalt
Fragestellung
Lösung
1. Steuerbarkeit (§ 1 UStG, § 1a UStG, § 1b UStG)
Verkauf eines PKW durch U
• Liegt eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) vor • durch einen Unternehmer?
ja
Potsdam
• im Inland?
ja
30.000 € brutto
• gegen Entgelt?
ja
Handel mit Pkw
• im Rahmen des Unternehmens?
ja
-
• Liegt eine Einfuhr vor?
nein
-
• Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor?
nein
2. Unternehmereigenschaft und Unternehmen (§ 2 UStG)
Handel mit Pkw
• Liegt eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor?
ja
Handel mit Pkw
• Besteht eine Selbständigkeit?
ja
Handel mit Pkw
• Wird die Tätigkeit nachhaltig ausgeübt?
ja
Handel mit Pkw
• Besteht die Absicht, Einnahmen zu erzielen?
ja
Handel mit Pkw
• Welche weiteren gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten werden für die Bestimmung des Unternehmens ausgeübt?
unerheblich
3. Leistungsart (§ 3 UStG)
Verkauf eines PKW durch U
• Liegt eine Lieferung vor?
ja
Verkauf eines PKW durch U
• Liegt eine Werklieferung vor?
nein
Verkauf eines PKW durch U
• Handelt es sich um ein Kommissionsgeschäft?
nein
Verkauf eines PKW durch U
• Handelt es sich um eine Lieferung mittels elektronischer Schnittstelle?
nein
Verkauf eines PKW durch U
• Handelt es sich um eine Gehaltslieferung?
nein
Verkauf eines PKW durch U
• Liegt eine sonstige Leistung vor?
nein
Verkauf eines PKW durch U
• Liegt eine Werkleistung vor?
nein
Verkauf eines PKW durch U
• Handelt es sich um eine Dienstleistungskommission?
nein
Verkauf eines PKW durch U
• Handelt es sich um einen Tausch oder eine tauschähnliche Leistung?
nein
Verkauf eines PKW durch U
• Handelt es sich um einen Gutschein?
nein
Verkauf eines PKW durch U
• Liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor?
nein
4. Ort der Lieferung (§ 3 Abs. 6 bis Abs. 8 UStG, §§ 3c - 3g UStG)
Übergabe der Schlüssel am in Potsdam
• Findet eine Warenbewegung statt?
ja
Übergabe der Schlüssel am in Potsdam
• Wo beginnt oder endet die Warenbewegung des gelieferten oder des erworbenen Gegenstands?
Potsdam
Übergabe der Schlüssel am in Potsdam
• Wo wird die Verfügungsmacht verschafft?
Potsdam
Übergabe der Schlüssel am in Potsdam
• Liegt ein Reihengeschäft vor?
nein
Übergabe der Schlüssel am in Potsdam
• Liegt eine Lieferung aus dem Drittland nach § 3 Abs. 8 UStG vor?
nein
Übergabe der Schlüssel am in Potsdam
• Liegen Versandhandelslieferungen bzw. Fernverkäufe nach § 3c UStG vor?
nein
Verkauf eines PKW durch U
• Liegen besondere Restaurationsumsätze nach § 3e UStG vor?
nein
Verkauf eines PKW durch U
• Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte nach § 3g UStG ?
nein
5. Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG, § 3b UStG und § 3e UStG)
entfällt, da eine Lieferung
6. Steuerbefreiung (§ 4 UStG, § 4b UStG, §§ 6 bis 8 UStG)
entfällt, da keine grenzüberschreitende Warenbewegung und keine steuerbefreite Katalogleistung vorliegt
7. Optionsmöglichkeit (§ 9 UStG)
entfällt, da keine steuerbefreite Lieferung vorliegt
8. Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG, § 17 UStG)
30.000 € brutto
• Wie hoch ist das Entgelt (abzüglich der Umsatzsteuer) für die entgeltliche Leistung?
25.210,08 € netto
30.000 € brutto
• Liegt ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz vor?
nein
30.000 € brutto
• Liegt ein Mehrzweckgutschein vor?
nein
30.000 € brutto
• Wie hoch ist das Entgelt für die unentgeltliche Leistung?
entfällt
30.000 € brutto
• Liegen Entgeltminderungen i. S. des § 17 UStG vor?
nein
9. Steuersatz (§ 12 UStG)
Der Steuersatz beträgt 19 %, die Umsatzsteuer beträgt 4.789,92 €. Ein Ermäßigungstatbestand nach § 12 Abs. 2 UStG zu 7 % liegt nicht vor
10. Entstehung der Umsatzsteuer (§ 13 UStG , § 13b UStG , § 20 UStG)
U versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten
Werden die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert?
ja, die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungs-zeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
U versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten
Werden die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert?
nein
Verkauf eines PKW durch U
Liegen Teilleistungen vor?
nein
Verkauf eines PKW durch U
Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor?
nein
Verkauf eines PKW durch U
Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs vor?
nein
Verkauf eines PKW durch U
Liegt ein Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vor?
nein
Verkauf eines PKW durch U
Liegt ein Fall der Sonderregelung des § 18i, 18j oder 18k UStG vor?
nein
Verkauf eines Pkw durch U
Liegt ein Fall der Sonderregelung des § 3 Abs. 3a UStG vor?
nein
11. Steuerschuldnerschaft (§ 13a UStG , § 13b UStG)
entfällt, da kein Tatbestand der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vorliegt. Der Empfänger des Pkws ist eine Privatperson

Haben Sie eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zusendung per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.

Autor

Karl-Hermann Eckert,
Potsdam, Dipl.-Finanzwirt und Steuerberater, war von 1973 bis 2020 in der Finanzverwaltung tätig und arbeitete zuletzt im Umsatzsteuerreferat des Ministeriums der Finanzen in Brandenburg. Er hat umfangreiche Erfahrungen in der steuerlichen Außenprüfung gesammelt und beschäftigt sich seit vielen Jahren intensiv mit allen Fragen rund um die Automatisierung und das Kontrollverfahren bei der Umsatzsteuer.

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