1. Mittelbare Folge einer als Berufskrankheit anerkannten Hauterkrankung kann nach Würdigung aller, den konkreten Versicherten betreffenden beruflichen, sozialen und gesundheitlichen Faktoren auch eine Depression wegen drohenden Arbeitsplatzverlustes sein.
2. Die Grundsätze zur Abgrenzung einer Gelegenheitsursache von versicherten somatischen Gesundheitsstörungen sind sinngemäß auch bei psychischen Erkrankungen zu beachten. Insoweit erlangt eine persönlichkeitsbedingte Disposition zur Krankheitsentwicklung grundsätzlich erst dann Bedeutung für die Annahme einer Gelegenheitsursache, wenn sie bereits auf psychosozial wirkendes Alltagsgeschehen anspricht.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.03.2016 - L 8 U 5111/13
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