Suchen
Online-Nachricht - Montag, 25.04.2016

Verfahrensrecht | Rücknahme des Steuererlasses bei einem Lottogewinn (BFH)

Zur Rücknahme eines gewährten Erlasses von Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen, wenn während der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltensphase ein Lottogewinn in Millionenhöhe verschwiegen wurde (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Das FA ist bei der Gewährung eines Billigkeitserlasses aus persönlichen Gründen nicht auf bestimmte Erwägungen beschränkt, sondern es kann allgemein berücksichtigen, dass es nicht der Billigkeit entspricht, Steuerschulden zu erlassen, wenn ein Steuerschuldner sich nicht – wie nach § 227 AO vorausgesetzt – in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, und dass ein bereits gewährter Erlass nach § 130 AO zurückgenommen werden kann, wenn im Erlassantrag der Lottogewinn verheimlicht und wahrheitswidrig auf eine angeblich wegen der Steuerschulden bestehende schwere Gesundheitsgefährdung hingewiesen wurde. Auch in § 295 InsO ist geregelt, dass ein nicht erwirtschafteter Erbschaftanfall während der Wohlverhaltensphase wegen des Risikos der Ausschlagung immerhin zur Hälfte an die Gläubiger auszukehren ist.

Sachverhalt: Die Kläger betrieben einen Gewerbebetrieb. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt meldete in diesem Rahmen Steuerforderungen i.H.v. rd. 45.000€ an. Während des dritten Jahres der Wohlverhaltensphase wandten sich die Kläger an das Finanzamt und beantragten – aufgrund ihrer geringen Altersrente – einen Steuererlass. Da das Insolvenzverfahren die Kläger wirtschaftlich und gesundheitlich schwer belaste, hätten sich die Kinder der Kläger bereitgefunden, einen Betrag von 40.000 € den Gläubigern zur Verfügung zu stellen, der entsprechend der Konkursquote auf die Gläubiger aufgeteilt werden könne. Nach Zahlung der auf das FA entfallenden Beträge von rd. 6.000€ müsse das FA als Gegenleistung erklären, dass sich die Steuerforderungen damit erledigt hätten. Das FA nahm das Angebot an und erklärte den Erlass der restlichen Steuerschulden. Nachdem allerdings das Finanzamt – aufgrund einer Grunderwerbsteuermitteilung – erfahren hatte, dass die Kläger in der Wohlverhaltensphase einen Lottogewinn von rd. 1.000.000€ erhalten hatten, nahm es den gewährten Erlass nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO zurück. Das FG wies die Klage ab. Der Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit sei durch unrichtige Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Kläger i.S. des § 130 AO erschlichen worden.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

  • Der Lottogewinn gehört nicht zum Insolvenzvermögen, da er erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens angefallen ist. Allerdings ist war er zur Frage der Gewährung eines Billigkeitserlasses zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt wurde er jedoch von den Klägern verschwiegen.

  • Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, da die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt haben.

  • Es fehlt die Darlegung, weshalb in diesem Streitfall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit besteht.

  • Es erscheint auch insolvenzrechtlich nicht ausgeschlossen, dass eine Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich und mit den Grundsätzen der Billigkeit nicht mehr zu vereinbaren ist, wenn sich die Vermögensverhältnisse aufgrund überraschender Umstände völlig geändert haben.

Quelle: NWB Datenbank (Lu)

Hinweis:

Lesen Sie zu diesem Thema auch den Eintrag im NWB Experten-Blog von Trinks.

Fundstelle(n):
CAAAF-71822