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Kontierungslexikon vom

Tausch

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG liegt ein Tausch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG in einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG besteht. Ist der Tausch mit einer Zuzahlung verbunden, handelt es sich um einen Tausch mit Baraufgabe. Grundsätzlich liegt ein Tausch bzw. ein Tausch mit Baraufgabe vor, wenn an dem Rechtsgeschäft zwei Unternehmer beteiligt sind. Aber auch wenn nur ein Unternehmer an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist, kann es zu einem Tauschumsatz kommen.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1000
Kasse
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1571
Abziehbare Vorsteuer 7 %
1576
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1600
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
1771
Umsatzsteuer 7 %
1776
Umsatzsteuer 19 %
3300
Wareneingang 7 % Vorsteuer
3400
Wareneingang 19 % Vorsteuer
8300
Erlöse 7 % USt
8400
Erlöse 19 % USt

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1401
Abziehbare Vorsteuer 7 %
1406
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1600
Kasse
3300
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
3801
Umsatzsteuer 7 %
3806
Umsatzsteuer 19 %
4300
Erlöse 7 % USt
4400
Erlöse 19 % USt
5300
Wareneingang 7 % Vorsteuer
5400
Wareneingang 19 % Vorsteuer

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Grundsätze zum Tausch

Beim Tausch nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den (subjektiven) Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt.

Mangels einer Gegenleistung in gängiger Währung ist somit der Wert der Gegenleistung festzustellen, d. h. in Geld auszudrücken. Dies ist der Wert, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck und zu diesem Zeitpunkt bereit ist aufzuwenden.

In Ermangelung anderweitiger rechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuergesetz ist als Bewertungsmaßstab der gemeine Wert nach § 9 BewG zu berücksichtigen. Unter dem gemeinen Wert versteht man den im normalen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis, einschließlich Umsatzsteuer.

Dies gilt jedoch nur, soweit der Leistungsempfänger für die von ihm erbrachte Gegenleistung keinerlei Aufwendungen getätigt hat. Ist dies der Fall, sind entsprechende Aufwendungen, z. B. für Transportkosten, dem gemeinen Wert hinzuzurechnen.

Soweit sich der Wert des Entgelts nicht ermitteln lässt, ist er zu schätzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Umsatz ist die Umsatzsteuer aus dem gemeinen Wert herauszurechnen.

Hinweis:

Ein Tausch „Ware gegen Ware“ muss stets nach Umsätzen getrennt in der Buchführung erfasst werden. Dies ergibt sich aus dem Saldierungsverbot von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie von Aufwand und Ertrag (§ 246 Abs. 2 HGB).

Verständigen sich die Beteiligten darauf, dass neben dem Tausch von Ware gegen Ware als Ausgleich noch ein Geldbetrag in bar übergeben wird, handelt es sich um einen Tausch mit Baraufgabe. Die Baraufgabe ist als Ausgleichsbetrag für den unterschiedlichen Wert von Leistung und Gegenleistung anzusehen. Durch die Baraufgabe wird die Differenz ausgeglichen, die sich aus unterschiedlichen gemeinen Werten der Tauschgegenstände ergibt.

Die Bemessungsgrundlage für den Empfänger der Baraufgabe bestimmt sich nach den o. g. Grundsätzen. Etwas anderes gilt für den Geber der Baraufgabe: Dieser wendet eine Lieferung und einen Barbetrag auf. Eine Bemessungsgrundlage ist nur in Bezug auf die Lieferung zu ermitteln, da nur diese eine Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.

Die bloße Übergabe von Geld ist zwar eine Leistung im Rechtssinne, führt aber nicht zu einer umsatzsteuerlichen Beurteilung. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Geber der Baraufgabe ist daher der Geldbetrag vom gemeinen Wert der empfangenen Lieferung abzuziehen.

Zusammenfassend stellt sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einem Tausch mit Baraufgabe wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
beim Geber der Baraufgabe
beim Empfänger der Baraufgabe
gemeiner Wert der Gegenleistung
gemeiner Wert der Gegenleistung
abzgl. gezahlter Baraufgabe
zzgl. erhaltener Baraufgabe
= Summe
= Summe
abzgl. Umsatzsteuer (Divisor 1,07 bzw. 1,19)
abzgl. Umsatzsteuer (Divisor 1,07 bzw. 1,19)
= Bemessungsgrundlage für den eigenen Umsatz
= Bemessungsgrundlage für den eigenen Umsatz

Abb. 1: Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Umsätze im Zusammenhang mit dem Austauschverfahren in der Kfz-Wirtschaft stellen i. d. R. Tauschlieferungen mit Baraufgabe dar. Zum Entgelt gehört neben der Geldzahlung auch der tatsächliche subjektive Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung. Denn dies ist der Wert, den der Händler dem Gebrauchtwagen beimisst und den er bereit ist, hierfür aufzuwenden.

3.2 Praxisbeispiel 1: Tausch

Der Elektronikhändler E erwirbt am beim Obst- und Gemüsehändler O Waren zu einem gemeinen Wert von 1.190 € (einschließlich 7 % Umsatzsteuer). Als Gegenleistung verständigten sich die Unternehmer auf die Lieferung eines Fernsehgerätes mit einem gemeinen Wert von ebenfalls 1.190 € (einschließlich 19 % Umsatzsteuer). Drei Tage nach der Obst- und Gemüselieferung liefert E dem Unternehmer O das Fernsehgerät. Eine zusätzliche Zahlung in bar wurde nicht vereinbart.

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