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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 08 | Betriebsausgaben: Kosten für Golfturniere sind nur in Sonderfällen abzugsfähig

Der BFH hat in zwei neuen Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können. Im einen Fall waren die Kosten einer Brauerei für eine nach ihr benannte Serie von Turnieren abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur ihre Kosten für ein Turnier in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung nicht absetzen konnte.

Zwei Senate des Bundesfinanzhofs haben zeitgleich jeweils ein Urteil veröffentlicht – zum Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren. Während sich das Finanzamt an den Kosten einer Brauerei beteiligen muss, konnte eine Versicherungsagentur ihre Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen den Gewinn nicht mindern – so wörtlich – „die Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen”. Zu diesen sog. Repräsentationsaufwendungen, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen, ...

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