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FG Bremen Urteil v. - 4 K 3/15 (6)

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 S. 1, FGO § 76 Abs. 1 S. 1, TabStG § 23 Abs. 1 S. 1

Tabaksteuer

Beiziehung von Strafakten und Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen in das finanzgerichtliche Verfahren

Finanzamt trägt die Beweislast dafür, welche Menge von Zigaretten der Steuerpflichtige in Besitz hatte

Leitsatz

1. Zieht das Finanzgericht Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei, ergeht diese Maßnahme als prozessleitende Verfügung oder Aufklärungsanordnung; eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es hierzu nicht.

2. Das Finanzgericht ist bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen sind, an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung weder gebunden noch daran gehindert, sich diese Feststellungen zu eigen zu machen.

3. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige Besitz an der Menge von vorschriftswidrig eingeführten Zigaretten hatte, wie sie ihm von dem Finanzamt vorgeworfen wird, wirkt steuerbegründend und ist insoweit vom Finanzamt darzulegen und nachzuweisen.

Fundstelle(n):
BAAAF-71750

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FG Bremen, Urteil v. 29.02.2016 - 4 K 3/15 (6)

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