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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 1161/15 EFG 2016 S. 790 Nr. 10

Gesetze: BewG § 11 Abs. 4, BewG § 9 Abs. 2 S. 2, BewG § 11 Abs. 1, InvG § 81

Bewertung von Anteilscheine eines offenen Immobilienfonds, deren Rücknahme gem. § 81 Investmentgesetz ausgesetzt ist

Leitsatz

Anteilscheine eines offenen Immobilienfonds, deren Rücknahme gem. § 81 InvG ausgesetzt ist, sind mit dem zum Bewertungsstichtag im Rahmen des Freiverkehrs festgestellten niedrigeren Börsenkurs zu bewerten und nicht mit dem Rücknahmepreis gem. § 11 Abs. 4 BewG. Die fehlende Möglichkeit, die Anteilscheine zum Rücknahmepreis zu liquidieren, stellt dabei einen Preis beeinflussen Umstand gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 BewG dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 38
DStRE 2016 S. 1378 Nr. 22
EFG 2016 S. 790 Nr. 10
ErbStB 2016 S. 206 Nr. 7
KÖSDI 2016 S. 20036 Nr. 11
VAAAF-71739

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 16.02.2016 - 1 K 1161/15

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