Veräußerungspreis bei Forderungsabtretung als Leistung an
Erfüllungsstatt
Leitsatz
Der Veräußerungspreis i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG bestimmt sich nach dem Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden
Stichtag erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält.
Besteht die Gegenleistung für die Übertragung von GmbH-Anteilen in einer Geldforderung und hat der Veräußerer die Forderungsabtretung
als Leistung an Erfüllungsstatt (§ 364 Abs. 1 BGB) akzeptiert, ist als Veräußerungspreis der Nennwert der Kapitalforderung
anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, einen höheren oder niedrigeren Wert begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2016 S. 1353 Nr. 22 EFG 2016 S. 639 Nr. 8 GmbH-StB 2016 S. 210 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2016 S. 1411 Ubg 2016 S. 763 Nr. 12 HAAAF-71735
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 28.01.2016 - 10 K 2572/12
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