OFD Frankfurt/M. - S 2198 A - 6 - St 214

Feststellungsverfahren für Grundlagen für die erhöhte Absetzung für Abnutzung, Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwendungen und den Abzug wie Sonderausgaben nach §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG

Einleitung und Durchführung des Feststellungsverfahrens

1. Einleitung

Nach §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG sind bestimmte Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen steuerlich begünstigt. Insbesondere bei größeren Objekten erfolgt die Sanierung häufig im Rahmen von sog. Bauherren- oder Erwerbermodellen. Hierbei wird ein renovierungsbedürftiges Objekt vom Bauträger aufgekauft und in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Zwischen den Erwerbern der einzelnen Eigentumswohnungen und dem Bauträger wird in der Regel ein vorformuliertes Vertragswerk abgeschlossen, das den Kaufvertrag, die Durchführung von Bauarbeiten usw. beinhaltet. Für diese Gesamtleistung wird ein Festpreis vereinbart. Die Besitzübergabe der Eigentumswohnung erfolgt regelmäßig erst nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen.

Nach Tz. 3.1.1 des BStBl I 2001, 256 können bei Gesamtobjekten die Besteuerungsgrundlagen für die Steuern vom Einkommen nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO gesondert und einheitlich festgestellt werden, soweit sie sich aus dem vertraglichen Gesamtaufwand ergeben (vgl. Rz. 10 des   BStBl I 2003, 546). Festzustellen sind die Grundlagen

  • für die Absetzungen für Abnutzung für die Altbausubstanz (§ 7 EStG),

  • für die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (§§ 7h, 7i EStG),

  • für die Sonderbehandlung von zu verteilendem Erhaltungsaufwand (§§ 11a und 11b EStG) und/oder

  • für wie Sonderausgaben abziehbare Beträge (§ 10f EStG).

Durch die gesonderte und einheitliche Feststellung werden gleichgerichtete Sachverhaltsermittlungen bei verschiedenen Wohnsitzfinanzämtern vermieden und eine einheitliche Rechtsanwendung und eine sachgerechte Besteuerung sichergestellt.

2. Wohnsitzfinanzamt

2.1 Veranlassung des Feststellungverfahrens

In den betroffenen Fallgestaltungen hat das für den Erwerber örtlich zuständige Wohnsitzfinanzamt beim für den Bauträger/Initiator zuständigen Finanzamt (vgl. Tz. 3.1) die Durchführung eines Feststellungsverfahrens zu veranlassen. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um Steuerbegünstigung nach den §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume oder für das aktuelle Veranlagungsjahr handelt.

Dem Anschreiben sind die vom Erwerber gegebenenfalls eingereichten Unterlagen (Kaufvertrag – ggf. einschließlich des Sanierungs- oder Modernisierungsvertrags, Unterlagen über die Aufteilung des Kaufpreises, Prospekt oder Projektbeschreibung, Darstellung des jeweiligen Baufortschritts, Baukostenaufstellungen, behördliche Bescheinigungen etc.) in Kopie beizufügen.

2.2 Veranlagung des Erwerbers

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG ist ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 182 AO für den Einkommensteuerbescheid des Erwerbers. Nach § 155 Abs. 2 AO kann ein Steuerbescheid auch schon dann erlassen werden, wenn ein solcher Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde. Die in Bezug auf das Nichtvorliegen der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 bzw. § 7i Abs. 2 EStG ergangene Rundvfg. ist entsprechend anzuwenden.

Wenn die Bescheinigung nach §§ 7h Abs. 2 bzw. 7i Abs. 2 EStG vorliegt, können die Angaben des Steuerpflichtigen bei der Erstveranlagung übernommen werden. Mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO steht eine Änderungsnorm beim Erlass des Feststellungsbescheides zur Verfügung.

2.3 Änderung der Steuerbescheide

Ist bereits ein Einkommensteuerbescheid ergangen, können die Steuerbegünstigungen nach den §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG nur nach Erlass des entsprechenden Grundlagenbescheides berücksichtigt werden. Die Vorschrift des § 155 Abs. 2 AO ermöglicht nicht die Änderung bereits bestehender Einkommensteuerbescheide. Im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens kann bei der Aussetzung der Vollziehung ein Sicherheitsabschlag von 10 % auf die beantragte Steuervergünstigung vorgenommen werden.

Bei Eingang der Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung sind die Steuerfestsetzungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern, sofern keine andere Änderungs-vorschrift greift, beispielsweise § 164 Abs. 2 AO oder § 165 Abs. 2 AO.

Macht der Erwerber über die sich aus dem vertraglichen Gesamtaufwand ergebenden Kosten hinaus weitere Aufwendungen geltend (z. B. Finanzierungskosten, Anschaffungsnebenkosten), so sind diese nicht in das Feststellungsverfahren einzubeziehen (vgl. Tz. 3.1.1 des BStBl I 2001, 256). Gleichwohl müssen diese Aufwendungen den einzelnen Wirtschaftsgütern (Grund und Boden, Altbausubstanz, Modernisierungsaufwendungen) direkt oder im Wege der Aufteilung zugeordnet werden. Im Falle einer bestandskräftigen Veranlagung kann eine geänderte Aufteilung des Kaufpreises über die Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch auf die übrigen Anschaffungskosten als Grundlage für die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG Anwendung finden.

3. Verfahren beim Betriebsfinanzamt des Bauträgers/Initiators

3.1 Erklärungspflichtiger/zuständiges Finanzamt

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens ist der Bauträger/Initiator als Verfahrensbeteiligter nach Aufforderung durch das Finanzamt verpflichtet,

  • eine Feststellungserklärung abzugeben und

  • die für die Ermittlung der Grundlagen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 1lb EStG erforderlichen Unterlagen dem Feststellungsfinanzamt vorzulegen,

weil er bei Planung, Herstellung, Erhaltung, Erwerb, Betreuung, Geschäftsführung oder Verwaltung für die Erwerber handelt bzw. gehandelt hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO und Tz. 6.1 des BStBl 2001 I, 256). Die Erklärungspflicht besteht auch in den Fällen, in denen die Betreuung (Treuhandschaft), Geschäftsführung, Verwaltung usw. nicht mehr besteht (§ 3 Abs. 1 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO).

Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens ist das für die Einkommensbesteuerung des Bauträgers/Initiators zuständige Finanzamt zuständig (vgl. § 2 Abs. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO, Tz. 10 des BStBl 2001 I, 256). Wenn es sich beim Bauträger/Initiator um eine Personengesellschaft handelt, ergibt sich die Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO. Innerhalb des Finanzamts bietet es sich an, die Feststellung von einem für die Bauherrenmodelle zuständigen P-Bezirk durchführen zu lassen.

3.2 Einleitung des Feststellungsverfahrens

Das Feststellungsverfahren wird entweder

  • durch Aufforderung des für die Durchführung des Feststellungsverfahrens zuständigen Finanzamts, eine Feststellungserklärung abzugeben, oder

  • durch unaufgeforderte Abgabe einer Feststellungserklärung seitens der Verfahrensbeteiligten

eingeleitet (vgl. Tz. 4.1 des BStBl 2001 I, 256).

Im Falle der ersten Alternative hat das zuständige Finanzamt des erklärungspflichtigen Bauträgers, Initiators, Veräußerers etc. diesen zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufzufordern. Hierbei sind die notwendigen Angaben zu den Feststellungsbeteiligten und zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises zu erfragen. Die Zusendung der Anlagen FE-1, 2, 3 etc. ist nicht erforderlich.

Eine elektronische Abgabe der Erklärung zur Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO ist nicht vorgesehen. Die Erklärung muss daher auf Papier erfolgen.

Neben den eigenhändig unterschriebenen Erklärungsvordrucken sind, soweit noch nicht vorhanden, folgende Unterlagen anzufordern (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung zu § 180 AO):

  • vollständige notarielle Kaufverträge/Sanierungs-/Modernisierungsverträge mit den einzelnen Erwerbern der Wohnungs-/Teileigentumseinheiten,

  • Vertriebsunterlagen (Prospekt oder Projektbeschreibung),

  • Übersicht über Stand der Sanierungsarbeiten bei Abschluss der jeweiligen (Kauf-) Verträge, bzw. zeitliche Übersicht aller durchgeführter Baumaßnahmen

  • Unterlagen/Rechnungen zu den ausgeführten Erhaltungs-/Modernisierungsarbeiten,

  • Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde (§ 7h Abs. 2 EStG) bzw. Denkmalbehörde (§ 7i Abs. 2 EStG).

3.2.1 Konkurs/Insolvenz des Bauträgers

Ist die Bauträgergesellschaft im Handelsregister gelöscht worden oder läuft ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ist festzustellen, wer als ehemaliger Geschäftsführer bzw. Liquidator noch die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 V zu § 180 Abs. 2 AO i. V. m. § 34 AO). Der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter ist nicht zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet. Ist die Bauträgergesellschaft im Handelsregister bereits gelöscht worden, ist von der Durchführung eines Feststellungsverfahrens abzusehen, weil regelmäßig kein Vertreter der Gesellschaft mehr zur Verfügung steht.

3.2.2 Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Wird keine Feststellungserklärung abgegeben, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen. Zu diesem Zweck sind die Bewertungsstellen/Grunderwerbsteuerstellen der Lagefinanzämter im Wege der Amtshilfe (§ 111 AO) zu bitten, die an Hand der Erwerbsbesteuerung ersichtlichen Feststellungsbeteiligten mitzuteilen und die ihnen vorliegenden Unterlagen (insbesondere Verträge) zu übersenden. Die Schätzung soll im Hinblick auf nachfolgende Betriebsprüfungen (vgl. Tz. 4) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO auf Grundlage der Kaufpreisaufteilung in den Kaufverträgen erfolgen. Eine Feststellung der Bemessungsgrundlagen für erhöhte Abzugsbeträge nach §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG kommt auch im Rahmen der Schätzung nur bei Vorliegen der entsprechenden Bescheinigung nach §§ 7h Abs. 2, 7i Abs. 2 EStG in Betracht.

3.3 Umfang des Feststellungsverfahrens

Nach Tz. 3.1.1 des ( BStBl 2001 I, 256) soll sich das Feststellungsverfahren i. d. R. nur auf die Besteuerungsgrundlagen erstrecken, die sich aus dem Grundstückskaufvertrag und dem ggf. zusätzlich abgeschlossenen Sanierungsvertrag ergeben.

Nicht in die Feststellung einzubeziehen sind die außerhalb des Gesamtaufwands entstandenen Aufwendungen, insbesondere die individuellen Werbungskosten (Finanzierungskosten – beispielsweise Kosten einer als Werbungskosten abziehbaren Individualfinanzierung, selbst wenn diese über eine der § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO genannten Personen abgewickelt wird) und individuellen Anschaffungsnebenkosten (GrESt etc.), vgl. Tz. 3.1.1 des BStBl 2001 I, 256.

Im Einzelnen sind über folgende Tatbestände Feststellungen zu treffen:

  • Höhe der Anschaffungskosten für Grund und Boden (Anteil)

  • Höhe der Anschaffungskosten für die Altbausubstanz (Anteil)

  • Höhe der Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung nach §§ 7h, 7i EStG und den Sonderausgabenabzug nach §§ 10f Abs. 1, 10g EStG

  • Höhe des begünstigen Erhaltungsaufwandes nach §§ 11a, 11b EStG und des Sonderausgabenabzugs nach §§ 10f Abs. 2, 10g EStG

Die Feststellung soll nicht nur bis zum Jahr der Fertigstellung, sondern für alle Jahre bis zum aktuellen Veranlagungsjahr in einem Sammel-Feststellungsbescheid erfolgen, um Bescheidänderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auch für die Jahre nach der Fertigstellung zu ermöglichen. Der Bezugszeitraum der Feststellung ist im Feststellungsbescheid und den Mitteilungen genau zu bezeichnen.

Wenn es zweckmäßig ist, können gesonderte Feststellungsverfahren für verschiedene Bauabschnitte durchgeführt werden. Der Feststellungsgegenstand ist in den Bescheiden genau zu bezeichnen.

Der Abschreibungssatz ist nicht Gegenstand der Feststellung, da er von der Antragstellung des einzelnen Erwerbers abhängt. Der zutreffende Abschreibungssatz ist somit vom Wohnsitzfinanzamt zu ermitteln.

Darüber hinaus sollte im nachrichtlichen Teil der Mitteilung über die Feststellung angegeben werden, wann das wirtschaftliche Eigentum (Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren) auf die Er-werber übergegangen ist und zu welchem Zeitpunkt die nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet worden sind.

3.4 Vorbehalt der Nachprüfung

Die Feststellungen sind im Hinblick auf die abschließende Außenprüfung (vgl. Tz. 4) grundsätzlich gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen.

3.5 Maschinelles Verfahren

Für die Feststellungsfälle ist eine Steuernummer zu vergeben. Der Kennbuchstabe „F” ist nur für das Jahr des Abschlusses der Maßnahmen gültig zu setzen. Der Eingang der Feststellungserklärung ist nach den allgemeinen Grundsätzen in MÜSt zu überwachen.

Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 180 Abs. 2 AO können nicht im Verfahren FEIN durchgeführt werden. Stattdessen sind Word-Vorlagen zu verwenden.

Die Erledigung des Feststellungsverfahrens ist in der UFA 90 mit dem ORGKZ Verfahren 50 personell zu speichern.

Hierbei sind folgende Eingaben vorzunehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kennzahl
Bedeutung
ggf. Wert
84.10
Kennzeichnung des Verfahrens
50
84.11
Datum der abschließenden Zeichnung
 
84.14
Art der Feststellung
 
09.11
Kennzeichnung der Einkunftsarten
Leer (keine Eintragung)
09.40
Anzahl der Mitteilungen
 
09.67
Kennzeichnung als gesonderte Feststellung bei Fällen der Aufteilung einheitlicher Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen
3

Vorläufigkeiten nach dem sog. Vorläufigkeitskatalog (vgl. Ofix: AO/165/6) sind nicht anzuweisen.

3.6 Verjährung

3.6.1 Einleitung des Feststellungsverfahrens durch Aufforderung des Bauträgers/Initiators zur Abgabe einer Feststellungserklärung

Im Falle der Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung ist für die Feststellung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu beachten (vgl. § 181 Abs. 1 Satz 2 AO, Tz. 6.5 des BStBl I 2001, 256). Danach beginnt die Feststellungsfrist abweichend von § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Feststellungserklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Feststellung durchzuführen ist. Die Anlaufhemmung entfaltet jedoch nur dann Wirkung, wenn der Erklärungspflichtige vor Eintritt der Feststellungsverjährung i. S. des § 170 Abs. 1 AO ohne Berücksichtigung einer Anlaufhemmung zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.

Das Feststellungsverfahren kann auch gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist (die ohne Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO zu berechnen ist) im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Hierbei muss das für die Feststellung zuständige Finanzamt jedoch nicht erst konkret ermitteln, für welche Steuerarten, Steuerabschnitte und für welche Beteiligten der Feststellungsbescheid tatsächlich noch von Bedeutung ist. Es genügt vielmehr im nach Ablauf der Feststellungsfrist erteilten Feststellungsbescheid (und in der Mitteilung über die Feststellung) auf die einschränkende Wirkung hinzuweisen.

3.6.2 Einleitung des Feststellungsverfahrens durch freiwillige Abgabe einer Feststellungserklärung seitens des Bauträgers/Initiators

Gibt der Bauträger/Initiator unaufgefordert eine Feststellungserklärung ab, beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung der Feststellung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Feststellungserklärung abgegeben wird (§ 181 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 170 Abs. 3 AO, vgl. Tz. 6.5 des BStBl 2001 I, 256). Da diese Anlaufhemmung nur für die Korrektur des Feststellungsbescheids Anwendung findet, richtet sich die Feststellungsverjährung für die Erstfestsetzung nach § 170 Abs. 1 AO.

Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt nicht zum Tragen, da diese eine gesetzliche Verpflichtung oder eine behördliche Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung voraussetzt.

Gleichzeitig ist in diesen Fällen die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO zu beachten, wonach die Feststellungsfrist insoweit nicht abläuft, bevor über die Feststellungserklärung unanfechtbar entschieden worden ist.

Sollte der Bauträger/Initiator nach Ablauf der Feststellungsverjährung i. S. des § 170 Abs. 1 AO eine Feststellungserklärung unaufgefordert abgeben, so ist die Durchführung eines Feststellungsverfahrens ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO möglich (vgl. Tz. 3.6.1).

3.7 Bekanntgabe der Feststellungsbescheide

3.7.1 Bekanntgabe an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten

Die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids soll gemäß § 6 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten erfolgen (vgl. Tz. 7.1 bis Tz. 7.3 und Tz. 7.5 des BStBl 2001 I, 256). Das Finanzamt kann auch einen Empfangsbevollmächtigten (z. B. den Bauträger/Initiator) vorschlagen (vgl. § 183 Abs. 1 Satz 3 AO).

3.7.2 Einzelbekanntgabe

Liegt keine gemeinsame Empfangsvollmacht der Feststellungsbeteiligten vor oder sprechen die Umstände des Einzelfalles gegen die Bekanntgabe an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten (z. B. erkennbare Meinungsverschiedenheiten zwischen den Verfahrensbeteiligten), ist eine Einzelbekanntgabe nach § 6 Abs. 4 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO durchzuführen. Dabei sind dem einzelnen Beteiligten nur die ihn betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekanntzugeben (vgl. Tz. 7.3 und Tz. 7.4 des BStBl 2001 I, 256).

3.7.3 Bekanntgabe an Personen i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO

Nach § 6 Abs. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO ist darüber hinaus den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO genannten Personen ein vollständiger Feststellungsbescheid zu erteilen, wenn diese die Feststellungserklärung abgegeben haben, aber nicht zum Empfangsbevollmächtigten bestellt worden sind (vgl. Tz. 7.6 des BStBl I 2001, 256).

3.7.4 Mitteilung an die Finanzämter der Erwerber

Den Wohnsitzfinanzämtern sind in jedem Fall die festgestellten Werte für den jeweiligen Beteiligten mitzuteilen.

3.7.5 Bekanntgabe nach Betriebsprüfung (vgl. Tz 4)

Für die Bekanntgabe geänderter Bescheide nach Abschluss der Betriebsprüfung gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Es ergeben sich insoweit keine Besonderheiten.

3.7.6 Vorlagen in Word

Word Vorlagen für das Feststellungsverfahren befinden sich in der Umsetzung. Über den Einsatz wird in ofis informiert.

3.8 Rechtsbehelfsbefugnis

Haben die Feststellungsbeteiligten den Erklärungspflichtigen zum Empfang des Feststellungs-bescheids mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ermächtigt, ist nur dieser einspruchsbefugt, soweit das Finanzamt dem Belehrungsgebot nach § 352 Abs. 2 Satz 3 AO nachgekommen ist (vgl. § 352 AO, Tz. 8 des BStBl 2001 I, 256). Eine Hinzuziehung der Feststellungsbeteiligten zum Einspruchsverfahren ist nicht geboten (vgl. § 360 Abs. 3 Satz 2 AO). Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Fall des § 352 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AO vorliegt. Soweit es sich z. B. darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist, und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, ist jeder einspruchsbefugt, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird.

Wurden hingegen Einzelbekanntgaben durchgeführt, sind sämtliche Feststellungsbeteiligte einspruchsbefugt (§ 352 Abs. 1 Nr. 2 AO, Tz. 8 des BStBl 2001 I, 256). Der Erklärungspflichtige ist nicht befugt, Einspruch einzulegen oder Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (vgl. BFH/NV 2006, 1054). Legt ein Feststellungsbeteiligter Einspruch ein, sind die übrigen einspruchsbefugten Personen zum Einspruchsverfahren hinzuzuziehen. Zu unterscheiden ist zwischen einfacher (§ 360 Abs. 1 AO) und notwendiger Hinzuziehung (§ 360 Abs. 3 AO).

Die einfache Hinzuziehung setzt voraus, dass die steuerrechtlichen Interessen eines Dritten durch die Entscheidung über den Einspruch berührt werden. Sie steht im Ermessen des Finanzamtes. Eine Hinzuziehung der übrigen Feststellungsbeteiligten ist nicht erforderlich, wenn sich der Einspruch nur auf die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bezieht, die von den konkreten Verhältnissen beim Einspruchsführer abhängig waren (z. B. Zeitpunkt der Anschaffung und damit zusammenhängend Qualifizierung als Anschaffungskosten der Aufwendungen für bis dahin bereits durchgeführte Baumaßnahmen).

Die Hinzuziehung ist nach § 360 Abs. 3 AO hingegen zwingend notwendig, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Beanstandet der Einspruchsführer die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die alle Feststellungsbeteiligten betreffen (z. B. Kaufpreisaufteilung oder Behandlung des Gesamtobjekts als bautechnisch neues Gebäude) sind somit die übrigen Beteiligten notwendig hinzuzuziehen.

Die Klagebefugnis richtet sich nach den in § 48 FGO aufgeführten Grundsätzen (vgl. Tz. 8 des BStBl 2001 I, 256).

3.9 Kontrollmitteilungen für Zwecke der Grunderwerbsteuerstelle

Sofern die Erwerber mit dem Veräußerer einen Grundstückskaufvertrag und einen Sanierungs-vertrag abgeschlossen haben, ist das Lagefinanzamt von dem für die Feststellung zuständigen Finanzamt über diesen Vorgang zu informieren (Word Vorlage 58 0370 0 GrESt-KM Grunderwerbsteuerstelle).

4. Außenprüfung

Die Fälle sind grundsätzlich der Betriebsprüfung zuzuleiten (Word Vorlage 22 0001 0 Prüfungsvorschlag (291)).

Der HSGL/SGL Bp entscheidet über die Aufnahme in den Prüfungsgeschäftsplan.

4.1 Prüfungsanordnung und Durchführung der Außenprüfung

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig. Nach Tz. 9.1 des ( BStBl I 2001, 256) soll die Außenprüfung bei Gesamtobjekten jedoch nur dann bei einem Feststellungsbeteiligten durchgeführt werden, wenn sie bei den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO genannten Personen (Bauträger/Initiator) keine hinreichende Sachverhaltsaufklärung verspricht oder ergibt. Im Regelfall ist daher die Prüfungsanordnung nur an den Bauträger/Initiator zu adressieren und bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass er die Prüfung nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO zu dulden hat (vgl. Tz. 9.2 des BStBl 2001 I, 256). Durch die Gleichstellung des Bauträgers/Initiators mit den Beteiligten nach § 78 AO kann die Finanzverwaltung unmittelbar bei diesem ermitteln und diesem gegenüber Verfahrenshandlungen „wie gegenüber Beteiligten nach § 78 AO” vornehmen. Es gelten somit die allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen der Abgabenordnung auch für den Bauträger/Initiator.

Als Inhaltsadressaten der Prüfungsanordnung treffen den Bauträger/Initiator auch die sich aus § 200 AO ergebenden Mitwirkungspflichten. Insbesondere hat er neben der Auskunftserteilung Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die mit dem Objekt im sachlichen Zusammenhang stehen, zur Einsicht und zur Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis dieser Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Der Umfang der Mitwirkungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im Ermessen der Finanzbehörde.

Wird die Mitwirkung verweigert, kann diese im Wege der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO oder der Anordnung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach §§ 328 ff. AO erzwungen werden. Im Regelfall kommt das Verzögerungsgeld in Betracht. Auf die diesbezügliche Rundvfg. (ofix: AO/146/2) wird hingewiesen. Alternativ soll im Fall von Verzögerungen nach den Umständen des Einzelfalls von der Möglichkeit der Schätzung nach § 162 AO Gebrauch gemacht werden (vgl. AEAO zu § 200, Nr. 1).

4.2 Steuergeheimnis

Einschlägige Prüfungsfeststellungen des Bauträgers/Initiators, soweit sie mit dem Objekt zusammenhängende Tatsachen enthalten, können offenbart werden, nicht aber die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des geprüften Bauträgers/Initiators.

Die Offenbarung der im Rahmen der Außenprüfung erlangten Kenntnisse gegenüber den Er-werbern ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO zulässig und geboten, weil sie der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bzw. eventuell eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen dient. Den Erwerbern muss die Möglichkeit zur Wahrung ihrer Interessen in dem Besteuerungsverfahren gegeben werden. Dies setzt voraus, dass ihnen die Grundlagen, die zu ihrer Steuerfestsetzung geführt haben, bekannt sind (vgl. auch Tz. 5.2 des BStBl 2001 I, 256).

5. Hinweis

Im Zusammenhang mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens auftretende Probleme und/oder Fragen können per Email oder telefonisch an St 214 gerichtet werden.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2198 A - 6 - St 214

Fundstelle(n):
LAAAF-71576