BFH Beschluss v. - VI B 89/15

Akteneinsichtsrecht dient allein der Prozessführung; kein Finanzrechtsweg gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens; Regelung des § 21 GKG nicht auf außergerichtliche Kosten übertragbar

Leitsatz

1. Gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet.

2. Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist.

Gesetze: FGO § 78 Abs. 1, FGO § 128 Abs. 1, FGO § 128 Abs. 2, FGO § 155, ZPO § 299 Abs. 2, VwGO § 40, GKG § 21, FGO § 135 Abs. 2, GVGEG § 23

Instanzenzug:

Tatbestand

1 I. Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) führten gegen den Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) vor dem Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren, für das sie auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragten.

2 Das FA erließ während des Klageverfahrens einen Änderungsbescheid, mit dem es dem Klagebegehren der Kläger teilweise entsprach. Die Beteiligten erklärten das Klageverfahren daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

3 Das FG legte mit Beschluss vom die Kosten des Verfahrens den Klägern auf. Den Antrag auf PKH lehnte das FG mit Beschluss vom selben Tag ab.

4 Die Kläger beantragten nach Abschluss des Klageverfahrens am , ihrem Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht sei erforderlich, um die Kläger hinsichtlich ihres weiteren Vorgehens sachgerecht beraten zu können.

5 Der Vorsitzende des FG-Senats, bei dem das Klageverfahren anhängig gewesen war, lehnte den Antrag ab. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe nicht. § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewähre den Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht nur im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Streitverfahrens. Akteneinsicht sei auch nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 299 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren, da ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht nicht erkennbar sei.

6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, der das FG nicht abgeholfen hat.

Gründe

7 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sich die Kläger gegen den Beschluss des FG wenden, ihnen gemäß § 78 Abs. 1 FGO keine Akteneinsicht zu gewähren, ist die Beschwerde zulässig (§ 128 Abs. 1 und 2 FGO), aber unbegründet. Soweit sich die Kläger —die für ihr Begehren auf Gewährung von Akteneinsicht keine Rechtsgrundlage angegeben haben— auch gegen die Verfügung des Vorsitzenden des FG-Senats wenden, mit der die Gewährung von Akteneinsicht entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO abgelehnt wurde, ist die Beschwerde unzulässig.

8 1. § 78 Abs. 1 FGO gewährt den Beteiligten ein Recht auf Einsicht in die Gerichtsakten und in die dem Gericht vorgelegten (Behörden-)Akten. Die Entscheidung über ein diesbezügliches Begehren kann, sofern nicht die Übersendung der Akten verlangt wird, in der Regel der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle treffen; anderenfalls entscheidet über einen solchen Antrag der Spruchkörper oder sein Vorsitzender (, BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 78 Rz 26 und 27). Dementsprechend ist das FG verfahren. Es hat ein Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO auch zutreffend verneint. Denn § 78 Abs. 1 FGO gewährt den Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht nur im Rahmen eines anhängigen, noch nicht abgeschlossenen Streitverfahrens, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich von den dem Gericht vorliegenden Entscheidungsgrundlagen Kenntnis zu verschaffen und aufgrund dieser Kenntnis zu ihnen in Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Stellung zu nehmen (BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41, m.w.N.). Im Streitfall waren das Klageverfahren und das Verfahren wegen PKH vor Anbringung des Antrags auf Akteneinsicht aber bereits abgeschlossen, sodass kein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 1 FGO (mehr) bestand.

9 2. Wird —wie im Streitfall— Akteneinsicht nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens beantragt, muss der Vorstand des Gerichts eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten Akteneinsicht gewährt werden soll. Das entspricht der nach § 155 FGO sinngemäß anzuwendenden Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO, die den Anspruch eines Dritten auf Akteneinsicht betrifft, jedoch auf den in einer ähnlichen Lage befindlichen früheren Beteiligten des Verfahrens entsprechend anzuwenden ist (BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41).

10 a) Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende des FG-Senats auch über den Anspruch der Kläger entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO entschieden. Der zu dieser Entscheidung nach der gesetzlichen Regelung berufene Vorstand des Gerichts, hier also der Präsident des FG (dazu BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41), hatte die Entscheidung durch Dienstanweisung auf den Vorsitzenden des Senats übertragen, der die abschließende Entscheidung in dem zugrundeliegenden finanzgerichtlichen Verfahren getroffen hatte. Der Präsident des FG war befugt, diese Aufgabe der Gerichtsverwaltung —wie geschehen— an einen Richter zu delegieren (allgemeine Meinung, z.B. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 299 Rz 42, m.w.N.). Der Vorsitzende des FG-Senats hat sich bei seiner Entscheidung über die Ablehnung der Akteneinsicht entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO auch ausdrücklich auf die ihm vom Präsidenten des FG durch Delegation übertragene Entscheidungsbefugnis berufen.

11 b) Die Kläger können die Verfügung des Vorsitzenden des FG-Senats, mit der er entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO einen Anspruch der Kläger auf Akteneinsicht verneint hat, jedoch nicht mit der Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO anfechten (, juris; Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 33 FGO Rz 94; gleiche Auffassung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Verwaltungsgerichtshof —VGH— Baden-Württemberg, Beschluss vom 3 S 1616/11, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2012, 1163).

12 Denn die Nichtgewährung der Akteneinsicht entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist keine Entscheidung i.S. von § 128 Abs. 1 FGO. Der Vorsitzende des FG-Senats wurde bei seiner Entscheidung entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO nicht in einem finanzgerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet der Rechtspflege, sondern der Gerichtsverwaltung tätig. Die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist eine allgemeine Aufgabe der Justizverwaltung (BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41). Es handelt sich um einen —im Ermessen des Gerichtspräsidenten oder des von diesem beauftragten Richters stehenden— Justizverwaltungsakt. Der Rechtsschutz richtet sich folglich allein nach den gegen Maßnahmen der Justizverwaltung vorgesehenen Rechtsbehelfen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss in NJW 2012, 1163).

13 Für Entscheidungen von Organen der (Finanz-)Gerichtsbarkeit, die nicht im Rahmen der Rechtsprechung, sondern der Justizverwaltung ergehen, ist aber nicht die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO, sondern der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben (, BFH/NV 2001, 472; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO, § 128 Rz 19; Bergkemper in HHSp, § 128 FGO Rz 28), unabhängig davon, ob die Maßnahme einen Verwaltungsakt oder ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt (vgl. 3 C 65.85, NJW 1989, 412, betreffend Klage auf Widerruf einer Presseerklärung der Staatsanwaltschaft; 6 C 3.96, BVerwGE 104, 105, Anspruch auf Veröffentlichung; 7 B 17.11, NJW 2011, 2530, Hausrecht des Gerichtspräsidenten; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8 K 2602/10.F, NJW 2011, 2229, Akteneinsicht eines Dritten). Die Voraussetzungen des § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz liegen bereits deshalb nicht vor, weil sich die Bestimmung nur auf Justizverwaltungsakte bezieht, die innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergehen ( IV AR (VZ) 1/03, NJW 2003, 2989). Auch die in Bezug auf die Verfügung des Vorsitzenden des FG-Senats unrichtige Rechtsmittelbelehrung des FG führt nicht dazu, dass das nach dem Gesetz unzulässige Rechtsmittel der Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO als zulässiges Rechtsmittel behandelt wird (vgl. , BFH/NV 2008, 606, m.w.N.).

14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

15 a) Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Die Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 606, m.w.N.).

16 Im Streitfall war die Rechtsmittelbelehrung zwar nur in Bezug auf die Verfügung des Vorsitzenden des FG-Senats entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO unzutreffend, in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO war sie demgegenüber nicht zu beanstanden. Da die Kläger in der Beschwerdebegründung allerdings eingeräumt haben, dass das FG zutreffend vom Abschluss des vorangegangenen Klageverfahrens ausgegangen sei, geht der Senat davon aus, dass sich die Kläger mit ihrer Beschwerde in erster Linie gegen die Verfügung des Vorsitzenden des FG-Senats entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO wenden wollten. Im Streitfall ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerde bei zutreffend erteilter Rechtsmittelbelehrung überhaupt nicht eingelegt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht verursacht worden wären.

17 b) Im Übrigen haben die Kläger jedoch gemäß § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. § 21 GKG enthält eine abschließende Regelung, die wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht auf außergerichtliche Kosten übertragen werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 606).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 129 Nr. 5
BFH/NV 2016 S. 936 Nr. 6
RAAAF-71535