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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 131/14

Gesetze: ZK Art. 236 ZKDVO Art. 80 AO§ 93 AO§ 94 AO§ 95 AO§ 96 AO§ 97 AO§ 98 AO§ 99 AO § 100

Nachträgliche Geltendmachung eines präferentiellen Warenursprungs im Rahmen eines Erstattungsverfahrens

Leitsatz

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung.

2. Werden Ursprungszeugnisse in einer Gemeinsamen Erklärung der Behörden des Ausstellungslandes und der EU für unwirksam erklärt, ist die Ware unbekannten Ursprungs.

3. Der Ursprungsnachweis für Waren, die dem Allgemeinen Präferenzsystem unterliegen, kann nur in der Weise erfolgen, wie dies in der ZKDVO vorgesehen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAF-71272

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 08.02.2016 - 4 K 131/14

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