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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9317/13 EFG 2016 S. 702 Nr. 9

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 2, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 1

Vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Vereinbarung einer Barlohnumwandlung auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestelltes Leasingfahrzeug: kein Werbungskostenabzug für mit dem Leasingfahrzeug durchgeführte Dienstreisen des Arbeitnehmers

Leitsatz

1. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein geleastes Fahrzeug zur dienstlichen und privaten Verwendung unter Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung dergestalt, dass der Barlohn des Arbeitnehmers u. a. um die vom Arbeitgeber getragenen Leasingraten gekürzt und die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung besteuert wird, so kann der Arbeitnehmer für die mit dem Leasingfahrzeug durchgeführten Dienstreisen keinen Werbungskostenabzug geltend machen. Auch ein nach der sog. 1 %-Regelung gem. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG versteuerter Sachbezug des Arbeitnehmers führt nicht zur Zulässigkeit eines (anteiligen) Werbungskostenabzugs in Bezug auf die vom Arbeitnehmer mit dem Fahrzeug durchgeführten Dienstfahrten.

2. Dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellte Treibstoffmehrkosten können nicht zusätzlich als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn sie schon vom Arbeitgeber bei der Berechnung des steuerlichen Gesamtbruttoverdienstes steuermindernd berücksichtigt worden sind.

3. Keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten liegen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, dass darauf aufgrund der einvernehmlichen Umwandlung von Barlohn in Sachlohn verzichtet wird.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 14/2016 S. 673
DB 2016 S. 12 Nr. 20
DStR 2016 S. 6 Nr. 48
DStRE 2017 S. 14 Nr. 1
EFG 2016 S. 702 Nr. 9
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2016 S. 1556
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2016 S. 1636
AAAAF-71263

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.02.2016 - 9 K 9317/13

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